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Rechte und Pflichten in Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss

Sowohl Betriebsrat als auch Wirtschaftsausschuss haben einen Anspruch auf Informationen und Mitwirkung. Gesetzeslage und Bestimmungen erlauben, dass sie Unternehmensprozesse kritisch begleiten können.

Als Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Er soll sich für ausreichend besetzte Arbeitsplätze und gute Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten einsetzen.

Recht auf Informationen

Sieht der Betriebsrat diese Ziele gefährdet, kann er mit einer Generalanspruchsklausel auf Information gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG prüfen, ob und welche Aufgaben sich für ihn daraus ergeben. Dafür benötigt er konkrete wirtschaftliche Informationen über das Unternehmen, über Ereignisse und Prozesse.

Kann der Betriebsrat nachweisen, dass die angeforderten Informationen über das Unternehmen einen konkreten Bezug zu seinen Aufgaben hat, etwa wenn es um Arbeitsplatzsicherheit und Arbeitsbedingungen geht, muss das Unternehmen ihm die wirtschaftlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Im Falle einer Betriebsänderung hat der Unternehmer den Betriebsrat gemäß § 111 BetrVG rechtzeitig und umfassend zu informieren. Weiterhin muss er sich mit dem Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung beraten, etwa über den Interessenausgleich oder den Sozialplan.

Der Wirtschaftsausschuss

Ein Wirtschaftsausschuss kann vom Betriebsrat nach § 106 ff. BetrVG gebildet werden, aber erst mit einer Mindestanzahl an Mitarbeiter*innen. Das Wirtschaftsausschussgremium ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats und soll den Betriebsrat bei wirtschaftlichen Themen unterstützen. Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmer und die Unterrichtung des Betriebsrates.

Nach § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Wirtschaftsausschuss kann darüber hinaus initiativ deutlich früher als der Betriebsrat und ohne eine Begründung Informationen, Unterlagen und Berichte in wirtschaftlichen Angelegenheiten von der Geschäftsführung anfordern.

Um einen Wirtschaftsausschuss gründen zu können, müssen regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Hintergrund ist, dass der Wirtschaftsausschuss auf Unternehmensebene und nicht, wie der Betriebsrat, auf Betriebsebene gegründet wird. Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, wird der Wirtschaftsausschuss für alle Betriebe gebildet.

Liegt die notwendige Mitarbeiterzahl vor, bestellt der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat (bei mehreren Betrieben im Unternehmen) den Wirtschaftsausschuss. Das Gremium kann aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied muss dem Betriebsrat angehören.

Einmal im Monat soll der Wirtschaftsausschuss mit dem Unternehmer zu einer Sitzung zusammenkommen (§ 108 Abs. 1 BetrVG). 

Unsere Beratungsangebot

Sie fragen sich, ob sie als Interessenvertretung wirtschaftliche Unterlagen anfordern oder einen Wirtschaftsausschuss bestellen können? Wir helfen Ihnen, Ihr Recht zu verstehen und auch umzusetzen.

Die Beratung wird nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen durchgeführt. Das kann eine schnelle, telefonische Beantwortung einer einzigen Frage sein, aber auch die umfassende, betriebsspezifisch Beratung in konkreten Einzelfragen. So begleiten wir Sie auf Wunsch in schwierigen Prozessen (zum Beispiel Sanierung) und nehmen dabei auch mit Ihnen zusammen relevante Gespräche mit der Geschäftsführung oder externen Unternehmensberatern wahr. Alle Maßnahmen werden individuell auf die jeweiligen Verhältnisse vor Ort abgestimmt. Wir bieten Ihnen für jede Frage eine maßgeschneiderte Lösung.

Downloads zum Thema

Der Wirtschaftsausschuss, 2023
Zweite aktualisierte Auflage mit Berücksichtigung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

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Maike Morawietz

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