Diverse Miniaturfiguren, die Arbeitskleidung tragen und unter einem Gerüst stehen.

Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung ist ein massiver Eingriff der Unternehmensleitung in den Betrieb. Plant der Arbeitgeber derartige Änderungen, muss er den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten.

Eine Betriebsänderungen liegt dann vor, wenn sie für die Belegschaft oder zumindest “erhebliche Teile der Belegschaft” mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist.

"Wesentliche Nachteile" sind beispielsweise

  • Entlassung
  • Verdienstminderungen infolge von Versetzungen 
  • längere Anfahrtswege wegen eines Ortswechsels 
  • Qualifikationsverlust 
  • Arbeitsverdichtung

Schwellenwerte

Im Sinne § 111 und folgende des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gilt das für Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

"Erhebliche Teile der Belegschaft" sind von der Betriebsänderung betroffen, wenn bestimmte Schwellenwerte erreicht werden.

Schwellenwerte

Die gesetzlich relevanten Schwellenwerte richten sich nach der Betriebsgröße:

  • 21–59 Beschäftigte: mindestens 6 Arbeitnehmer betroffen
  • 60–250 Beschäftigte: mindestens 10 % der regelmäßig Beschäftigten betroffen
  • 251–499 Beschäftigte: mindestens 26 Arbeitnehmer betroffen
  • 500–599 Beschäftigte: mindestens 30 Arbeitnehmer betroffen
  • 600 und mehr Beschäftigte: mindestens 5 % der regelmäßig Beschäftigten betroffen

In diesen Fällen liegt immer eine Betriebsänderung vor

Unabhängig von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer liegt eine Betriebsänderung immer vor bei 

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen 
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 
  • Fusion oder Spaltung von Betrieben 
  • Grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen 
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren

In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber, dass derartige Veränderungsprozesse immer mit Nachteilen für die betroffenen Mitarbeiter verbunden sein können. Der Abschluss eines Interessenausgleich und Sozialplans kann deshalb zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen erforderlich sein.

Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat gegenüber der Unternehmensleitung einen umfassenden Informations- und Beratungsanspruch. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten die geplanten Maßnahmen miteinander. Ziel ist es, einen Interessenausgleich und Sozialplan auszuhandeln.

Das könnte Sie auch interessieren

Interessenausgleich

Sozialplan

Kündigung

Ihr Kontakt

Mitbestimmung und Technologieberatung (MuT)

Maike Morawietz

Wirtschaftliche Mitbestimmung

Bestellung und Organisation des Wirtschaftsausschusses | Wirtschaftliche Veränderungsprozesse | Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

0421.3 63 01-959