Eine Betriebsänderungen liegt dann vor, wenn sie für die Belegschaft oder zumindest “erhebliche Teile der Belegschaft” mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist.
"Wesentliche Nachteile" sind beispielsweise
- Entlassung
- Verdienstminderungen infolge von Versetzungen
- längere Anfahrtswege wegen eines Ortswechsels
- Qualifikationsverlust
- Arbeitsverdichtung
Schwellenwerte
Im Sinne § 111 und folgende des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gilt das für Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
"Erhebliche Teile der Belegschaft" sind von der Betriebsänderung betroffen, wenn bestimmte Schwellenwerte erreicht werden.
Schwellenwerte
Die gesetzlich relevanten Schwellenwerte richten sich nach der Betriebsgröße:
- 21–59 Beschäftigte: mindestens 6 Arbeitnehmer betroffen
- 60–250 Beschäftigte: mindestens 10 % der regelmäßig Beschäftigten betroffen
- 251–499 Beschäftigte: mindestens 26 Arbeitnehmer betroffen
- 500–599 Beschäftigte: mindestens 30 Arbeitnehmer betroffen
- 600 und mehr Beschäftigte: mindestens 5 % der regelmäßig Beschäftigten betroffen
In diesen Fällen liegt immer eine Betriebsänderung vor
Unabhängig von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer liegt eine Betriebsänderung immer vor bei
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Fusion oder Spaltung von Betrieben
- Grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren
In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber, dass derartige Veränderungsprozesse immer mit Nachteilen für die betroffenen Mitarbeiter verbunden sein können. Der Abschluss eines Interessenausgleich und Sozialplans kann deshalb zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen erforderlich sein.
Rolle des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat gegenüber der Unternehmensleitung einen umfassenden Informations- und Beratungsanspruch. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten die geplanten Maßnahmen miteinander. Ziel ist es, einen Interessenausgleich und Sozialplan auszuhandeln.
Ihr Kontakt

Mitbestimmung und Technologieberatung (MuT)
Maike Morawietz
Wirtschaftliche Mitbestimmung



