Auf Unternehmensebene können Mitwirkungsrechte auch durch die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Aufsichtsrat bestehen.
Ob es in einem Unternehmen einen Aufsichtsrat mit Arbeitnehmervertretern gibt, hängt von der Gesellschaftsform und der Mitarbeiteranzahl ab. Im einfach mitbestimmten Aufsichtsrat sind die Arbeitgebervertreter in der Mehrheit (zwei Drittel). Im paritätisch besetzten Aufsichtsrat stellt die Arbeitnehmerseite 50 Prozent der Aufsichtsräte.
Überblick:
Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat
1. Fakultativer (freiwilliger) Aufsichtsrat
- Gesetzliche Grundlage: z. B. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. Aktiengesetz
- Unternehmensgröße: bis 500 Beschäftigte
- Besetzung: nicht gesetzlich vorgeschrieben; Regelung im Gesellschaftsvertrag
2. Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
- Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz i. V. m. AktG
- Unternehmensgröße: 500 bis 2.000 Beschäftigte
- Besetzung: 2/3 Arbeitgebervertreter, 1/3 Arbeitnehmervertreter
3. Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz
- Gesetzliche Grundlage: §§ 6 ff. Mitbestimmungsgesetz
- Unternehmensgröße: mehr als 2.000 Beschäftigte
- Besetzung: paritätisch – 50 % Arbeitgebervertreter, 50 % Arbeitnehmervertreter
Aufgaben des Aufsichtsrats
Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 AktG) durch Einsicht in die Unternehmensunterlagen. So hat der Aufsichtsrat zum Beispiel den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen. Ferner obliegt dem Aufsichtsrat eine Beratungsfunktion. Er darf allerdings nicht direkt in die Geschäftsführung eingreifen.
Für die Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben ist der Aufsichtsrat auf Informationen durch die Geschäftsführung angewiesen. Die Geschäftsführung hat deshalb eine Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat. Darüber hinaus können auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder jederzeit Berichte an das Aufsichtsratsgremium verlangen.
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