Was ist eine Schwerbehindertenvertretung (SBV)?
Eine SBV wahrt die besonderen Interessen der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Beschäftigten: In der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst sowie auch im kirchlichen Bereich. Die SBV wird auch Vertrauensperson genannt und muss selbst nicht behindert sein.
Die Wahl, Aufgaben und Befugnisse der SBV sind im Wesentlichen in den §§ 177, 178 und 179 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Auch im kirchlichen Bereich
werden diese oder vergleichbare Bestimmungen angewendet.
Die SBV ist eine unabhängige Interessenvertretung und der Ansprechpartner für alle Beschäftigten, die über eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung verfügen.
Schwerbehindert bedeutet einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Bei einem niedrigeren Grad der Behinderung von mindestens 30 kann eine Gleichstellung
erfolgen.
Wann wird die SBV gewählt?
Die SBV ist turnusmäßig im Vier-Jahres-Rhythmus in allen Betrieben, Dienststellen oder Einrichtungen zu wählen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen (Wahlberechtigte) nicht nur vorübergehend beschäftigt werden. Der Zeitraum der regulären Wahl ist vom 1. Oktober bis 30. November, wobei das Zeitfenster im kirchlichen Bereich abweichen kann. Neben der Vertrauensperson soll mindestens eine Stellvertretung gewählt werden. Ausnahmsweise kann die SBV-Wahl auch außerhalb dieser Wahlperiode stattfinden, wenn es keine amtierende SBV (mehr) gibt, wie zum Beispiel in diesen Fällen:
- erstmalige Wahl
- vorzeitiger Amtsverlust (Ausscheiden, Amtsniederlegung, Amtsenthebung) ohne dass Stellvertretung nachrückt
- erfolgreiche Wahlanfechtung
Ist die Amtszeit zu Beginn der regulären Wahlperiode kürzer als ein Jahr, wird die SBV erst vier Jahre später im darauffolgenden Turnus neu gewählt.
Was macht eine Vertrauensperson?
Die Kernaufgabe der SBV ist die Eingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen, wobei sie deren Interessen vertritt und ihnen beratend und helfend zur Seite steht.
Daraus ergeben sich vielfältige konkrete Aufgaben, wie zum Beispiel:
- Die Vertrauensperson achtet darauf, dass die zugunsten dieser Beschäftigten geltenden Bestimmungen von der Arbeitgeberseite eingehalten werden.
- Sie ist über alle Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen als Gruppe betreffen, zu informieren und vor einer Entscheidung anzuhören. Das betrifft vor allem personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen. Eine ohne korrekte Beteiligung der SBV ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
- Die Vertrauensperson kann darüber hinaus auch selbst initiativ werden und Maßnahmen, die einem einzelnen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen als Gruppe dienen, bei den zuständigen Stellen beantragen.
- Eine Inklusionsvereinbarung, welche die Eingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen genauer regelt, ist mit der SBV zu verhandeln und abzuschließen.
- Die Vertrauensperson nimmt an dem Präventionsverfahren und, sollten schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte betroffen sein, auch an dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) teil.
- Sie darf ebenso an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats bzw. der Mitarbeitervertretung teilnehmen.
- Als Anlaufstelle für die Anregungen und Beschwerden der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten verhandelt die SBV außerdem mit der Arbeitgeberseite, um auf die Erledigung berechtigter Anliegen hinzuwirken.
- Sie unterstützt die Beschäftigten auch bei der Feststellung einer Behinderung bzw. der Gleichstellung.




