Diverse Miniaturfiguren, die ihrer Arbeit nachgehen - auf dem Boden liegen Büroklammern sowie ein Großes § Zeichen.

Das Arbeitszeitgesetz

Fragen zur Arbeitszeit von Beschäftigten sind für betriebliche Interessenvertretungen eines der wichtigsten Tätigkeitsfelder.

Wie lange dürfen Beschäftigte arbeiten?

Die Regel: Acht Stunden am Tag 

Die werktägliche Arbeitszeit darf in der Regel acht Stunden nicht überschreiten. Ein Werktag ist jeder Tag, der kein Sonntag oder kein Feiertag ist. Werktage sind somit in der Regel die Tage von Montag bis einschließlich Samstag.

Ausnahme 1: Verlängerung auf zehn Stunden

Die Arbeitszeit darf pro Werktag auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Allerdings muss die Mehrarbeit ausgeglichen werden. Denn die werktägliche Arbeitszeit darf nur dann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten (beziehungsweise 24 Wochen) eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Werktag im Durchschnitt nicht überschritten wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Durch Tarifvertrag kann ein anderer, auch längerer Ausgleichszeitraum zugelassen werden. Das Arbeitszeitgesetz steht in diesem Punkt in Widerspruch zur Europäischen Arbeitszeitrichtlinie, die einen Ausgleichszeitraum von maximal vier Monaten fordert. Auf Grund eines Tarifvertrags kann auch in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden.

Grundsätzlich darf der Ausgleichszeitraum zwölf Monate nicht überschreiten.

Ausnahmen beim Bereitschaftsdienst

Die Zehn-Stunden-Grenze pro Arbeitstag darf überschritten werden, wenn in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. 

Grundlage dafür ist aber zwingend ein Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags. Dabei muss zudem sichergestellt sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die verlängerte Arbeitszeit nicht gefährdet wird.

Die Arbeitszeit darf auch in diesen Fällen 48 Stunden wöchentlich innerhalb eines Ausgleichszeitrahmens nicht überschreiten. Den Ausgleichszeitrahmen legen die Tarifpartner gemeinsam fest. Der Ausgleichszeitrahmen darf nicht länger als zwölf Monate sein.

Arbeitgeber Kirche:

Durch kirchenrechtliche Regelungen gelten die gleichen Ausnahmen wie beim Abschluss von Tarifverträgen. Zur Kirche gehören auch die Einrichtungen von Diakonie und Caritas.

Ausnahmen in Notfällen

In Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen können die genannten Arbeitszeitgrenzen vorübergehend überschritten werden, insbesondere wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder wenn Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.

Solche Notfälle sind zum Beispiel Fälle höherer Gewalt wie 

  • Stürme, Hagel oder Überschwemmungen, 
  • unabwendbare Geschehnisse wie das Zusammenbrechen des Stromnetzes oder 
  • eine überraschend hohe Anzahl von Erkrankungen.

Kein Notfall liegt vor, wenn vorhersehbare Störungen eintreten, etwa

  • durch im gewöhnlichen Betrieb auftretende Störungen im Betrieb einer EDV-Anlage oder 
  • einen üblichen Ausfall von Arbeitskräften durch Erkrankung.

Auch hier gilt: 

Wird die Arbeitszeit durch Notfälle verlängert, darf im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Mehr zu den Rechten von Nachtarbeiter*innen, Erholungsphasen und Aufzeichnungspflichten im Infoblatt.

Infoblatt zum Thema

Arbeitszeitgesetz
Die wichtigsten Infos für Betriebs- und Personalräte, 2018

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