Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Mit ihrer Hilfe ermittelt der Arbeitgeber Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Sie dienen dem Ziel, die festgestellten Gefährdungen durch geeignete Maßnahmen zu vermindern oder zu beseitigen.
Der Arbeitgeber kann bei einer Gefährdungsbeurteilung auf diverse Verfahren zurückgreifen. Dabei kommt es darauf an, dass die Verfahren und ihre Anwendung den betrieblichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Mitbestimmung nutzen
Weil alle Entscheidungen hierüber der Mitbestimmung unterliegen, können Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen wesentlichen Einfluss auf die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nehmen. Maßnahmen können nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden. Dadurch leisten sie einen wirkungsvollen Beitrag zur Verbesserung des betrieblichen Schutzniveaus.
Es ist unter anderem festzulegen:
- Welches Verfahren der Gefährdungsbeurteilung eignet sich für welchen Tätigkeitsbereich?
- Wie sind psychische Belastungen bei der Arbeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen?
- Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch?
- Welcher Zeitrahmen wird für die Durchführung angesetzt?
- Wie sind die festgestellten Gefährdungen zu bewerten?
- Welche Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung?
- Wer ist für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich und in welchem Zeitraum sollen die Gefährdungen beseitigt oder vermindert werden?
Interessenvertretung, die Gefährdungsbeurteilungen in ihrem Betrieb mitgestalten wollen, erhalten in allen Fragen qualifizierte Unterstützung durch uns.
Infoblatt zum Thema
Ihr Kontakt

Mitbestimmung und Technologieberatung (MuT)
Dennis Wernstedt
Arbeits- und Gesundheitsschutz



