Jede*r Beschäftigte hat einen Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). In diesem Verfahren klären Arbeitgeber und Beschäftigte*r gemeinsam, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann, wie der derzeitige Arbeitsplatz erhalten bleibt und was in der Zukunft getan werden kann, damit eine Arbeitsunfähigkeit nicht wieder eintritt.
Der Arbeitgeber muss ein BEM anbieten. Der oder die Beschäftigte kann es ohne Nachteile ablehnen. Voraussetzung für das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eine länger als sechs Wochen andauernde ununterbrochene oder eine länger als sechs Wochen (42 Tage) unterbrochene Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres. Der Arbeitgeber muss bei Bedarf Dritte, zum Beispiel den Betriebsarzt, die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger in das BEM einbinden.
Mitbestimmung nutzen
Der Betriebsrat, der Personalrat und die Mitarbeitervertretung können bei dem Aufbau des Verfahrens zur Durchführung (Verfahrensgrundsätze) des BEMs mitbestimmen. Die Ausgestaltung ist in jedem Betrieb, jeder Dienststelle und jeder Einrichtung anders. Daher sollte die Interessenvertretung gemeinsam mit der Leitung ein von allen Akteuren – Beschäftigten, Interessenvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber – getragenes Verfahren entwickeln. Im Zweifel kann die Einigungsstelle angerufen werden. Das BEM ist in § 167 Abs.2 SGB IX geregelt.
Wichtige Bestandteile einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung:
- Beschreibung des Verfahrens
- Regelung des Datenschutzes
- Schulungsmöglichkeiten vorsehen
- Alle verwendeten Dokumente gemeinsam abstimmen
- Verzahnung mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz
Infoblatt zum Thema
Ihr Kontakt

Mitbestimmung und Technologieberatung (MuT)
Dennis Wernstedt
Arbeits- und Gesundheitsschutz



