Recht

Rechtsirrtum: Zuschläge an Sonn- und Feiertagen

„Für die Arbeit an Sonn- und ­Feiertagen habe ich Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags.“ Stimmt das?

Weiße Schrift auf rotem Untergrund: "Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen habe ich Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags." Stimmt das?

Das stimmt nicht immer.

Eigentlich sieht das Arbeitszeitgesetz vor, dass an Sonn- und Feiertagen gar nicht gearbeitet werden darf. Von ­dieser Regel gibt es aber diverse Ausnahmen, sodass es in vielen Fällen doch zulässig ist.

Wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist, darf der Arbeitgeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen anordnen – auch gegen den Willen der Beschäftigten.

Ob der Arbeitgeber dafür dann einen Zuschlag zahlt, regelt das Gesetz nicht. Nur wenn es im Arbeits­vertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist, besteht eine Verpflichtung. Auch wenn der Arbeitgeber über ­längere Zeit freiwillig einen Zuschlag zahlt, kann ein Anspruch daraus entstehen.

Wenn Zuschläge gezahlt werden, sind diese oft steuer­frei. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Bei einem Feier­tagszuschlag gilt dies für bis zu 125 Prozent des Grundlohns (am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bis 150 Prozent).

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