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Beruf und Pflege vereinbaren

22.10.2024

Für Angehörige sorgen und erwerbstätig sein

Jeder Mensch kann zu jeder Zeit pflegebedürftig werden. Ob sich Pflegebedürftigkeit langsam ankündigt oder plötzlich und unerwartet kommt: Sie verändert das Familienleben radikal. Für viele stellt sich die Frage, wie Beruf, Pflege und organisatorische Aufgaben vereinbart werden können. Wir informieren Sie, wo Sie Unterstützung finden und welche Regelungen Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren können.

Foto: iStock (FredFroese)
Text: Huter/Klose

Derzeit gibt es nach den Kriterien der Pflegeversicherung fast fünf Millionen pflegebedürftige Menschen jeden Alters in Deutschland. Etwa vier von fünf Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Schätzungsweise jeder und jede zehnte Beschäftigte trägt neben der Berufstätigkeit Verantwortung für einen oder mehrere pflegebedürftige Menschen.

Die vertraute Umgebung und der Kontakt mit Angehörigen geben Sicherheit und Geborgenheit. Aber auch die Tatsache, dass ambulante Hilfen oder die Unterbringung im Heim Kosten verursachen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt sind, führt dazu, dass sich Pflegebedürftige und Angehörige für die häusliche Pflege entscheiden. Etwa 70 Prozent der Pflegenden sind Frauen. Doch der Anteil der Männer, die Angehörige pflegen und betreuen, nimmt deutlich zu. Rund zwei Drittel der Pflegenden sind im erwerbsfähigen Alter, das heißt viele sind berufstätig und haben oft noch eigene Kinder im Haushalt zu versorgen.

Im Unterschied zur Kinderbetreuung ist der Beginn der Pflegebedürftigkeit nicht vorhersehbar. Auch Pflegedauer und Umfang der Pflege sind ungewiss. Wer alten Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags hilft, kann im Unterschied zur Kindererziehung davon ausgehen, dass die Betreuung immer intensiver und schwieriger wird und oft über viele Jahre dauert. Dabei kann sich für berufstätige Angehörige die Frage stellen, ob sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflegeaufgaben einschränken oder ihre Arbeitsstelle aufgeben. Damit sind finanzielle Einbußen und Auswirkungen auf die Berufstätigkeit verbunden.

Wichtig AKB003_IconInfo

Frühzeitig professionelle Hilfe einbeziehen: Durch ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Nachtpflege oder durch Nachbarschaftshilfe und ‚Essen auf Rädern‘ kann für Pflegebedürftige mehr Selbstständigkeit, für pflegende Angehörige Entlastung erreicht werden.

Unterstützung durch die Pflegeversicherung

Finanzielle Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit leistet die Pflegeversicherung. Die Höhe ist jedoch begrenzt. Sie reicht häufig für die anfallenden Kosten nicht aus. Leistungen erhält, wer in einen Pflegegrad eingestuft wird. Eine Einstufung erfolgt nur, wenn ein regelmäßiger Hilfebedarf in einem bestimmten Umfang vorliegt und für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen wird.

Den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen Sie telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse ist bei der jeweiligen Krankenversicherung angesiedelt und über diese erreichbar. Der Besuch des Medizinischen Dienstes und die im Gutachten festgestellten Bedarfe sind Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen.

Wenn der Pflegefall eintritt

Ob plötzlich und unvorhersehbar oder langsam und absehbar: Für berufstätige Angehörige kann die Situation zu einem Gefühl der Überlastung führen. Schnell kann die Arbeitszeit eingeschränkt sein. Es kann zu Zeitdruck, Verspätungen oder vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes kommen.

Neben beruflichen gibt es auch organisatorische und psychische Belastungen, wie etwa:

  • Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung,
  • körperliche Überanstrengung durch schweres Heben, ungeeignete Räumlichkeiten, fehlende Hilfsmittel und mangelnde Erholungsphasen,
  • eng durchorganisierte Tagesabläufe, sodass jede Verzögerung den weiteren Ablauf beeinträchtigt.
  • Auch das Gefühl der Fremdbestimmung und Abhängigkeit, fehlende Anerkennung und mangelnde Rücksicht können zu Unzufriedenheit und Zukunftsängsten führen.

In jedem Fall ist es ratsam, weitere Personen (Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn) einzubeziehen beziehungsweise die Situation in zeitlichen Abständen zu reflektieren. Dabei sollte in Ruhe das Für und Wider einer häuslichen Pflege abgewogen werden, unabhängig von Zwängen oder moralischem Druck. Bedenken Sie auch weitere mögliche Veränderungen der Pflegesituation: Sind beispielsweise die Voraussetzungen für eine Hauspflege gegeben oder nur mit einem sehr großen Aufwand erreichbar (zum Beispiel bauliche Veränderungen, Entfernung)? Kann der Umzug ins „Service-Wohnen“ oder ein Pflegeheim sinnvoll sein? Gibt es Angebote der Tagespflege und welche Entlastungen werden angeboten (Essen auf Rädern, Abhol- und Fahrdienst, Dauer des Angebots)?

Viele Pflegebedürftige und Angehörige fürchten, ihre gewohnte Umgebung zu verlassen und ins Heim zu gehen. Sie empfinden den Schritt als Versagen, oder die Pflege ist zum Lebensinhalt geworden. Dabei sind Pflegende und Angehörige oft überrascht, wie positiv der Aufenthalt im Heim auch gestaltet werden kann. Prüfen Sie frühzeitig Konzepte und Bedürfnisse und bedenken Sie, dass bei guten Heimen oft eine Wartezeit gegeben ist.

Zwischen Pflege und Arbeit

Besonders problematisch bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist die zeitliche Belastung: Rund ein Drittel der Hauptpflegepersonen im erwerbsfähigen Alter hat die Arbeitszeit im Job reduziert, viele geben den Beruf ganz auf. Besonders für Frauen ist es wichtig, Ausfallzeiten bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gering zu halten. Die Mehrzahl pflegender Angehöriger will weiterhin erwerbstätig bleiben und ist oft hoch motiviert.

Die Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben, Beruf und Familie wird zwar als anstrengend empfunden, der Beruf bietet aber auch einen Ausgleich zur Pflege. Die Rückkehr nach einem Berufsausstieg ist – auch anders als bei der Elternzeit – nicht in allen Fällen garantiert. Die möglichen Gesetze bieten unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen. Lassen Sie sich beraten.

Rechtliche Möglichkeiten Beruf und Pflege zu vereinbaren

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akutem Pflegefall

Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Beschäftigungsdauer, dem Beschäftigungsumfang sowie der Beschäftigtenanzahl im Betrieb das Recht auf unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen. Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit vorzulegen. Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.

Für diese Freistellung kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – bei der Pflegekasse beantragt werden, sofern keine Entgeltzahlung durch vertragliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen gewährleistet ist. Das Pflegeunterstützungsgeld für akut auftretende Pflegesituationen kann einmal im Kalenderjahr für maximal zehn Tage je zu pflegender Person in Anspruch genommen werden.

Pflegezeit

Die Pflegezeit bietet die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von bis zu sechs Monaten für die Pflege eines nahen Angehörigen und Freistellung von bis zu drei Monaten für die Begleitung in der letzten Lebensphase. Pflegezeit kann mit jedem Arbeitgeber vereinbart werden, rechtlich durchsetzbar ist der Anspruch jedoch erst ab einer Beschäftigtenzahl von 16 (inklusive Auszubildende). Je zu pflegendem Angehörigen und je Arbeitgeber besteht der Anspruch einmalig.
Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber mit einer Frist von zehn Arbeitstagen, beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit spätestens acht Wochen vor Beginn, schriftlich angezeigt werden. Eine E-Mail ist nicht ausreichend.

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit bietet die Möglichkeit der teilweisen Freistellung mit minimal 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt bei Pflege in häuslicher Umgebung von bis zu 24 Monaten. Eine Familienpflegezeit kann mit jedem Arbeitgeber vereinbart werden, rechtlich durchsetzbar ist der Anspruch erst ab einer Beschäftigtenzahl von 26 (exklusive Auszubildende). Je zu pflegendem Angehörigen und je Arbeitgeber besteht der Anspruch einmalig. Die Familienzeit muss dem Arbeitgeber acht Wochen, beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden. Eine E-Mail ist nicht ausreichend.

Für alle Auszeiten nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz gilt außerdem:

  • Zum Ausgleich finanzieller Einbußen kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Das Darlehen entspricht der Hälfte des durch die Freistellung ausfallenden Nettolohns. Auf Antrag kann die Höhe des Darlehens bis auf einen Mindestbetrag von 50 Euro beschränkt werden.
  • Es muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen.
  • Von der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit, höchstens 12 Wochen vor Beginn, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Bei freiwillig gewährter Auszeit durch den Arbeitgeber (weniger als 16 Beschäftigte bei Pflegezeit, weniger als 26 Beschäftigte bei Familienpflegezeit) beginnt der Kündigungsschutz jedoch erst mit dem Beginn der Auszeit und nicht schon mit der Ankündigung.
  • Die Pflege muss grundsätzlich in häuslicher Umgebung stattfinden. Die häusliche Umgebung muss nicht der eigene Haushalt des Angehörigen sein, es kann auch ein Haushalt sein, in den der zu Pflegende aufgenommen wurde. Eine Ausnahme besteht für die Betreuung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase für die Dauer von drei Monaten oder eines minderjährigen nahen Angehörigen. Hier kann die Pflege auch außerhäuslich, etwa in einer klinischen Einrichtung, stattfinden.
  • Als „nahe Angehörige“ gelten: Partnerin und Partner, Ehegatten, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Adoptiv- und Pflegekinder. Es gilt ein weiter Begriff. Lassen Sie sich beraten.
  • Die Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt 24 Monate. Bei Teilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen
  • Wenn die Pflegesituation endet, unmöglich oder unzumutbar ist, endet die Pflegezeit und Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.

Weitere gesetzliche Reduzierungsmöglichkeiten

Weitere Möglichkeiten zur befristeten und dauerhaften Arbeitszeitreduzierung bietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Gern beraten wir Sie hierzu.

Krankenversicherung

Während einer teilweisen Freistellung während der Familien- und Pflegezeit sind Sie über den Arbeitgeber weiterhin krankenversichert. Besteht bei vollständiger Freistellung nicht die Möglichkeit, sich familienversichern zu lassen, müssen Sie sich freiwillig versichern. Die Beiträge können auf Antrag von der Pflegeversicherung des Angehörigen in Höhe des Mindestbeitrags erstattet werden.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Pflegeversicherung des Angehörigen zahlt für die Dauer der Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung. Voraussetzung ist eine Pflegetätigkeit von wenigstens zehn Stunden wöchentlich, diese müssen an mindestens zwei Tagen wöchentlich geleistet werden. Außerdem darf die Lohnarbeit 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Steigen Sie vollständig aus dem Beruf aus, übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Arbeitslosen- und Bürgergeld

Stehen Sie dem Arbeitsmarkt für mindestens 15 Wochenstunden zur Verfügung, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Pflegegeld, das Sie für Ihre Pflegetätigkeit erhalten, wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das Pflegegeld wird auch nicht als Einkommen beim Bezug von Bürgergeld gewertet.

 

 

Lösungen im Betrieb

Da die gesetzlichen Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf häufig nicht ausreichen oder praktikabel sind, suchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft individuelle Lösungen mit ihrem Arbeitgeber. Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitregelungen können Entlastung bringen. Suchen Sie selbstbewusst das Gespräch. Prüfen Sie auch Möglichkeiten von Freistellung oder Sonderurlaub im Akutfall und Homeoffice-Möglichkeiten. Spielräume bei der Arbeitszeitgestaltung gibt es in Unternehmen aller Größenordnungen. Bringen Sie von sich aus realisierbare Vorschläge ein.

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist auch Aufgabe für Führungskräfte und Interessenvertretungen. Im Rahmen des Audits Beruf und Familie gibt es bundesweit schon Beispiele für gute Praxis. Regelungen für pflegende Angehörige sollten auch in betrieblichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.

Für sich selbst sorgen

Pflegende Angehörige sollten auch für sich selbst sorgen. Dazu gehören die regelmäßige ärztliche Betreuung, eventuell psychologische Hilfe, Entspannung, Bewegung und gesunde Ernährung. Eigene Interessen, soziale Kontakte und auch der Beruf sind wichtige Ressourcen.

Vorsorge-Kuren für pflegende Angehörige können Sie bei der Krankenkasse beantragen. Hierzu benötigen Sie ein ärztliches Attest. Ab Pflegegrad 3 haben Sie einen Rechtsanspruch (§§ 23 und 40 SGB V). Die Vorsorge-Kur dauert in der Regel drei Wochen und berücksichtigt die besonderen Belange von Pflegenden. Für die Maßnahme sind Sie freizustellen und müssen keine Urlaubstage nehmen. Es gelten die gesetzlichen Zuzahlungen pro Tag. Einige Einrichtungen bieten die Option, den pflegebedürftigen Angehörigen mit aufzunehmen.

Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Deutschen Rentenversicherung
Auch bei Anträgen für eine Rehabilitationsmaßnahme zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sollten Sie auf die Pflegesituation hinweisen.

Urlaub und Auszeiten

Gönnen Sie sich ausreichende Erholungszeiten. Nutzen Sie hierzu auch Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Dabei ist sowohl die Option „Betreuung zu Hause“ als auch „stationäre Kurzzeitpflege“ möglich

 

Alzheimer und Demenzerkrankungen

Die Fürsorge und das Zusammenleben mit Patienten mit einer demenziellen Erkrankung bedeuten eine enorme Belastung. Verhaltensauffälligkeiten, Veränderungen der Persönlichkeit, Unruhe, Sinnestäuschungen, Angst oder Schlafstörungen können den Angehörigen zu schaffen machen. Nicht selten kommt es so zu Verwechslungen mit psychischen Störungen wie Depression oder Burnout-Syndrom. Oft können nur Symptome gelindert werden. Betroffene sind immer weniger in der Lage, sich ihrer Umgebung anzupassen und ihren Alltag bewusst zu gestalten. Oft hängt das Wohlbefinden davon ab, ob sich die Umwelt auf die Beeinträchtigungen einstellen kann, denn für die Mehrzahl der Demenzerkrankungen gibt es derzeit noch keine Therapie, die zur Heilung führt. Lassen Sie sich beraten.

Beruf und Pflege

... miteinander zu vereinbaren ist eine Herausforderung in vielen Lebenssituationen. Wer Menschen begleitet, braucht Zeit und Kraft, Anerkennung, Unterstützung und Infrastruktur. Und dies, ohne auf eigene soziale Absicherung und Perspektive zu verzichten. Setzen Sie sich frühzeitig mit Problemen und Möglichkeiten auseinander und klären Sie auch rechtliche Fragen (Patientenverfügung, Vollmachten). Pflege und Unterstützung ist nicht nur „Belastung“, sondern Teil unseres sozialen Lebens und kann das Leben auch bereichern. Damit dies nicht zur Überlastung wird, ist es notwendig, zu realistischen und verantwortungsbewussten Entscheidungen zu kommen. Holen Sie sich und geben Sie Unterstützung. Teilen Sie Familien- und Erwerbsarbeit gerecht. Und gehen Sie auch pfleglich mit sich selbst um.

Wenn Entscheidungen anstehen... AKB003_IconInfo

Selbstbestimmt vorsorgen für Unfall, Krankheit und Alter

Oft schieben wir die Klärung mit Pflegebedürftigen oder schriftliche Festlegungen hinaus. Gibt es keine Vollmachten oder Verfügungen und sind Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage, rechtliche, finanzielle oder gesundheitliche Entscheidungen zu treffen, so muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Lassen Sie sich beraten.

Mit einer Vorsorgevollmacht werden ein oder mehrere persönliche Stellvertreter für den Fall bestimmt, Entscheidungen zu treffen. In der Regel reicht eine ausführliche Vorsorgevollmacht aus und macht die gerichtliche Bestellung eines (fremden) Betreuers überflüssig.

Bei einer Betreuungsverfügung wird die für die Betreuung festgelegte Person erst dann tätig, wenn Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Sie ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden muss.

Mit einer Patientenverfügung wird vorsorglich bestimmt, wie eine derzeit nicht absehbare medizinische Behandlung zu erfolgen hat, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Auch wenn die konkrete Situation nicht vorausgesehen werden kann, bietet eine Patientenverfügung einen Rahmen.

Es ist ratsam, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Auf diese Weise können Personen Ihres Vertrauens Ihre Wünsche umsetzen oder Entscheidungen treffen.

Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegraden (PG)

 (Leistungen sind dynamisiert. Stand 03/2025)

Leistungen für Pflegebedürftige

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

 

Häusliche Pflege durch Angehörige

Pflegegeld/Monat

  •  

347€

599€

800€

990€

Ambulante Pflege durch Pflegedienst

Sachleistung/Monat

  •  

796€

1.497€

1.859€

2.299€

Teilstationäre Pflege

Zuschuss/Monat

  •  

721€

1.357€

1.685€

2.085€

Wohngruppenzuschlag

224€

224€

224€

224€

224€

Entlastungsbetrag

131€

131€

131€

131€

131€

Vollstationäre Pflege

Zuschuss/Monat

131€

805€

1.319€

1.855€

2.096€

 

Verhinderungspflege (Krankheit, Urlaub): bis max. 6 Wochen / Jahr bei Verhinderung der Hauptpflegeperson, ab 6 Monate Pflegebedürftigkeit, durch Einrichtungen oder sonstige Personen bis zu

  •  

1.685€

1.685€

1.685€

1.685€

Verhinderungspflege durch bis zum 2. Grad verwandte Angehörige

  •  

520€

898,50€

1.200€

1.485€

Kurzzeitpflege

  •  

1.854€

1.854€

1.854€

1.854€

Pflegehilfsmittel, Verbrauchsprodukte

42 € / Monat für alle Pflegegrade

 

Pflegehilfsmittel, technische

U.U. eigene Zuzahlung 10 % (max.25€) pro Hilfsmittel Zuzahlung

 

Wohnraumanpassung für häusliche Pflege, pro Maßnahme

Max. 4.180€ (alle Pflegegrade, Eigenbeteiligung)

Hausnotruf für alleinlebende Pflegebedürftige

Bis 25,50 € alle Pflegegrade

 

Leistungen für pflegende Angehörige

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

 

Beratung bei häuslicher Pflege/Pflegegeld pro Jahr

2x

 

Rentenversicherungsbeiträge bei Pflegegeld bis zu max.

  •  

188,07€

299,53€

487,60€

696,57€

Beratung durch Pflegekasse/ Pflegestützpunkt

Komplette Kostenübernahme

 

Weiterbildung für pflegende Angehörige

Komplette Kostenübernahme

 

 

Hinweis:
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus und können die Eigenanteile nicht selbst finanziert werden, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Wenden Sie sich an das Amt für Soziale Dienste oder an einen Pflegestützpunkt.

①Eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen ist möglich.

②Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Die Inanspruchnahme wird nicht auf das Pflegegeld oder die ambulante Sachleistung angerechnet.

③Der Wohngruppenzuschlag kann ab PG 1 bezogen werden. Es wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 214,- € geleistet. Die Gründung der Wohngruppe kann mit bis zu 2.500€ pro Person und maximal 10.000,-€ insgesamt gefördert werden.

④Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Erstattungsleistung. Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30.06. des Folgejahres verbraucht werden. Es gelten Sonderregelungen für PG 1.

⑤Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt. Erfolgt die Verhinderungspflege nur stundenweise unter 8 Stunden, wird lediglich das Höchstbudget, nicht aber die Höchstdauer angerechnet. Kinder und Jugendliche in den PG 4 und 5 haben einen erweiterten Anspruch von 8 Wochen. Nicht ausgeschöpftes Budget in der Verhinderungspflege kann im Rahmen der Kurzzeitpflege bis zum Budget in Höhe von 3.539€ verbraucht werden und umgekehrt. Der Leistungsbetrag von 1.685€ kann bei aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege um bis zu 2.528€ im Kalenderjahr erhöht werden.

⑥ Auf Nachweis werden nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (etwa Fahrtkosten, Dienstausfall) bis zum Höchstbetrag für Fachkräfte /Laienhelfer bezahlt. Die Zeit kann auch aufgeteilt werden. ⑦ Reicht die Kurzzeitpflege nicht aus, kann diese mit Leistungen der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Jede Person mit PG 2-5 kann die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren. Die Kurzzeitpflege kann bis zur Dauer von 8 Wochen verlängert werden, hierfür gibt es max. 3.386€. Die Kostenerstattung kann auch rückwirkend beantragt werden.

⑧Bei Wohngruppen bis max. 16.000€. In Mietverhältnisses sollten Veränderungen der Mietsache mit dem Vermieter abgestimmt werden, ein Einverständnis ist unter Umständen notwendig. Für Eigenheime sollten Fördermittel geprüft werden.

⑨Voraussetzung ist eine Pflegetätigkeit von wenigstens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen, weniger als 30 Std. Beschäftigung und kein Bezug einer Vollrente. Zudem besteht auf Antrag Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit.

TIPP: Wählen Sie die Flexi-Rente und erhalten 99% der zustehenden Rentenbeträge, können weitere Rentenansprüche durch Pflege von Angehörigen erworben werden.