In Bremen leben viele Alleinerziehende. Oft gehen sie arbeiten, doch bei vielen reicht das Einkommen nicht zum Leben. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?
Foto: Jonas Ginter
Stand: 14. April 2025
Bin ich nach der Geburt des Kindes finanziell abgesichert?
Neben dem Elterngeld, dass berufstätige Alleinerziehende bis zum 14. Lebensmonat des Kindes erhalten können, gibt es Kindergeld für jedes Kind monatlich 255 Euro. Kindergeld gibt es bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, unter weiteren Voraussetzungen kann es auch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Für Kinder mit Behinderung ist eine lebenslange Zahlung möglich.
Gibt es weitere finanzielle Unterstützungen?
Wenn berufstätige Alleinerziehende nicht genug Einkommen haben, um den Lebensunterhalt der (unverheirateten) Kinder unter 25 Jahren zu finanzieren, kann zusätzlich zum Kindergeld Anspruch auf Kinderzuschlag bis zu 297 Euro pro Kind und Monat bestehen. Voraussetzung ist, die oder der Alleinerziehende verdient mindestens 600 Euro brutto.
Bei hoher Mietbelastung kann parallel zum Kinderzuschlag auch Wohngeld beantragt werden. Ob und wieviel Wohngeld beansprucht werden kann, ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, deren Gesamteinkommen und der Höhe der Wohnkosten.
Wenn Alleinziehende keine Arbeit aufnehmen können oder das Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu decken, können sie Bürger- und Sozialgeld beantragen. Wer Leistungen wie Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhält, hat auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Das können z. B. Beiträge für Sportverein, Musikschule oder Schulmaterialien oder auch die Kostenübernahme für Ausflüge und Klassenfahrten sein.
Welche Ansprüche habe ich gegenüber der Kindesmutter oder dem Kindesvater?
Sollte kein oder nicht regelmäßig ausreichender Mindestunterhalt für das Kind gezahlt werden, können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen. Anspruch haben Kinder bis zum 12. Geburtstag. Hierbei spielt es keine Rolle, wie viel der alleinerziehende Elternteil verdient.
Kinder ab 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Jahren können auch Unterhaltsvorschuss bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Welche Möglichkeiten entlasten mich steuerlich?
Für das erste Kind erhalten Alleinziehende einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro. Dazu muss das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, bei dem oder der Alleinerziehenden leben und gemeldet sein und es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person bestehen.
Der Entlastungsbetrag kann entweder durch Antrag beim Finanzamt in die Lohnsteuerklasse II oder mit der Steuerklärung beantragt werden. Außerdem können 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 Euro jährlich pro Kind, steuerlich abgesetzt werden.
Was ist, wenn mein Kind krank ist und ich nicht arbeiten gehen kann?
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nach der Rechtsprechung müsste der Arbeitgeber das Gehalt für bis zu fünf Arbeitstage* fortzahlen, wenn der alleinziehende Elternteil nach ärztlichem Attest für die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes von der Arbeit fernbleiben muss**.
Oft verhindert aber eine Bestimmung im Arbeitsvertrag oder auch eine Vorschrift im einschlägigen Tarifvertrag diese bezahlte Freistellung. Dann kann Kinderkrankengeld unter Freistellung von der Arbeit bis zu 30 Arbeitstage für jedes Kind je Kalenderjahr bei der Krankenkasse beantragt werden (bei Erkrankung mehrerer Kinder für nicht mehr als 70 Arbeitstage).
Sowohl der alleinerziehende Elternteil als auch das Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein, das kranke Kind muss im Haushalt leben und eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht betreuen beziehungsweise pflegen und das kranke Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei behinderten Kindern entfällt die Altersgrenze.
* § 616 BGB
** BAG-Urteil vom 19.4.1978 – 5 AZR 834/76
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