Was müssen Arbeitnehmende beachten, wenn sie deshalb zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen können?
Arbeitsrechtliche Folgen
Das wichtigste zuerst: Egal wie die Wetterlage ist: Arbeitnehmer müssen trotz Glatteis, starker Schneefälle oder Minusgrade versuchen einen Weg zur Arbeit zu finden. Denn das sogenannte Wegerisiko tragen die Beschäftigten.
Falls Schnee und Frost schon Tage vorher angekündigt sind und mit Verspätungen zu rechnen ist, müssen Beschäftigte früher aufstehen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen.
Genauso sieht es mit den Verkehrsmitteln aus. Wenn beispielsweise auf allen Straßen Stau wegen Schneechaos oder Glätte herrscht, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Auto stehen lassen und sich auf den Weg zu Bahn oder Bus machen.
Tritt jedoch der Fall ein, dass jemand seinen/ihren Arbeitsplatz wirklich nicht erreichen kann, muss er oder sie keine Abmahnung oder Kündigung befürchten. Wichtig ist in einem solchen Fall nur, dem Arbeitgeber den Arbeitsausfall unverzüglich mitzuteilen, damit dieser besser planen und sich auf weniger Mitarbeitende einstellen kann. Vielleicht ist auch die Arbeit im Homeoffice möglich.
Absprachen mit dem Arbeitgeber
Wer wegen der Wetterlage tatsächlich nicht arbeiten kann, sollte sich mit dem Arbeitgeber absprechen. Vielleicht gibt es die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, einen Urlaubs- oder Gleittag zu nehmen oder sich für den Tag freistellen zu lassen.
Normalerweise bezahlt das Unternehmen diesen Fehltag nicht, sondern zieht ihn vom Monatslohn ab. Bei Verspätungen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entweder die verpasste Arbeitszeit nachholen oder Kürzungen ihres Lohnes akzeptieren. Die Verpflichtung zur Nacharbeit ist nicht unumstritten. Insgesamt hängt sie von mehreren Faktoren ab. Es kommt dabei auf den Arbeitsvertrag und die betrieblichen Umstände an. Die Nacharbeit muss überhaupt möglich sein und schließlich muss sie dem Mitarbeiter auch zumutbar sein.
Arbeitgeber müssen nur zahlen, wenn der Mitarbeiter aus privaten Gründen fehlt, die er selber nicht verschuldet hat, beispielsweise die Betreuung eines kranken Kindes. Schneefall oder Glatteis betreffen jedoch jeden Mitarbeiter.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer trotz Schnee und Eisglätte zur Arbeit erscheinen, aber diese wegen des Wetters nicht ausüben können – beispielsweise Bahnfahrer oder Mitarbeiter der Müllabfuhr. Sie haben trotzdem Anspruch auf ihren Lohn. Diese Möglichkeit fällt unter das so genannte Betriebsrisiko, das auf der Seite des Arbeitgebers liegt.
Unfall auf dem Arbeitsweg
Wer trägt die Kosten, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit auf Glatteis ausrutscht? Passiert der Unfall auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung, ist es ein „Wegeunfall“ und somit über die Berufsgenossenschaft und Unfallkassen versichert. Auch bei witterungsbedingten Unfällen wie bei Glatteis sind Beschäftigte abgesichert, egal ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto unterwegs sind.
Der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich nur den direkten Weg von und zur Arbeit. Für Schnee und Glatteis sind unter Umständen auch Umwege akzeptabel, wenn der normale Weg zu Arbeit nicht passierbar oder gefährlich ist.
Sachschäden werden allerdings nicht ersetzt, weil die Benutzung eines Autos für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, das auf jeden Menschen zutrifft.
Entschädigung durch die Bahn
Mal ist es zu heiß, mal zu windig und mal zu kalt. Es gibt viele Gründe warum Züge verspätet sein können. Können Arbeitnehmer Geld von der Bahn zurückfordern, weil sie zu spät zur Arbeit gekommen sind?
Die Bahn zahlt bei einer Verspätung nicht den entgangenen Arbeitslohn, da sie sich bei einem Unwetter auf höhere Gewalt berufen kann. In einem solchen Fall muss sie bei einer Verspätung keinen Schadensersatz leisten.
Abmahnung trotz unverschuldeter Verspätung
Wen für das Zuspätkommen keiner Schuld trifft, dafür dennoch eine Abmahnung oder einen Vermerk in der Personalakte kassiert, sollte dies nicht auf sich beruhen lassen.
Denn: Ist erstmal eine Abmahnung in der Personalakte und kommen im Laufe der Zeit weitere Verspätungen wegen schlechter Witterungsbedingungen hinzu, kann dies kritisch werden. Der Anschein, das pünktliche Erscheinen zur Arbeit nicht so ganz ernst zu nehmen, liegt nahe. Auch lässt sich bei einem Verspätungsvermerk nach längerer Zeit eventuell nicht mehr nachvollziehen, warum jemand zu spät zu Arbeit gekommen ist.
Beschäftigte sollten darauf achten, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird oder konkret festhalten lassen, dass die Verspätung unverschuldet und witterungsbedingt erfolgt sei. Beschäftigte haben ein Einsichtsrecht (§ 83 BetrVG) in ihre Personalakte und dürfen auch Erklärungen zum Inhalt der Personalakte abgeben. Es kann dafür auch ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden.




