Der Minijob unterscheidet sich von Voll- und Teilzeitstellen vor allem durch die Sozialversicherung, da Minijobs prinzipiell vollständig sozialversicherungsfrei sein können. Ansonsten haben geringfügig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Voll- oder Teilzeitbeschäftigten auch.
Was sind Minijobs?
Ein Minijob ist meistens eine auf Dauer angelegte Beschäftigung, die geringfügig ist, also mit regelmäßig maximal 603 Euro pro Monat bezahlt wird (bei durchgehender Arbeit im ganzen Jahr maximal 7236 Euro). Diese Grenze gilt ab 1. Januar 2026. Die Anzahl der Arbeitstage und Arbeitsstunden spielt dabei keine Rolle. Wie viele Stunden Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hierfür arbeiten müssen, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich frei aushandeln.
Doch Achtung: Auch beim Minijob gilt der Mindestlohn, der zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro steigt. Und natürlich gelten auch für Minijobs Tarifverträge. Achten Sie also bei Vertragsschluss auf einen angemessenen Stundenlohn und eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit. Wichtig: Steuerfreie Einnahmen, wie etwa Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, zählen grundsätzlich nicht zum Verdienst.
Daneben gibt es Minijobs auch in Form von kurzfristigen Beschäftigungen, wobei dort keine Verdienstgrenze besteht. Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie in einem Kalenderjahr auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage beschränkt ist. Bei kurzfristigen Minijobs fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Ab 2026 gelten neue Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben, nämlich 90 Arbeitstage oder 15 Wochen im Kalenderjahr. In allen anderen Branchen bleibt es bei den Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten im Kalenderjahr.
Darf die Minijob-Grenze überschritten werden?
Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen sind gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen. Das unvorhersehbare Überschreiten ist gesetzlich geregelt: Ein Überschreiten ist nur zweimal im Jahr möglich. Hinzu kommt eine Begrenzung in der Höhe des Verdienstes: Die Überschreitung darf maximal 603 Euro monatlich betragen. Auf das Jahr gesehen ist ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-Fachen der Minijob-Grenze möglich. Ein*e Minijobber*in darf also grundsätzlich 6.672 Euro über die Dauer von zwölf Monaten und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.784 Euro im Jahr verdienen.
Versicherungen
Minijobs können für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich vollständig sozialversicherungsfrei sein, wenn Sie sich in dem 603-Euro-Job von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Renten- und gegebenenfalls auch zur Krankenversicherung. Er ist nicht berechtigt, diese Beiträge von Ihrem Lohn abzuziehen. Lohnsteuer, die vom Lohn abgezogen werden kann, fällt mitunter an, wird aber häufig vom Arbeitgeber übernommen. Für Sie ist der Verdienst daher in der Regel nahezu „brutto gleich netto“.
Bin ich kranken- und pflegeversichert?
Bei einem Minijob zahlen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat den Vorteil, dass Ihr Bruttogehalt aus dem Minijob nicht gemindert wird. Der Nachteil: Sie genießen keinen Versicherungsschutz.
Um dennoch geschützt zu sein, sollten Sie daher
- eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (über 603 Euro) haben oder
- über Ihre*n Partner*in in der Familienversicherung sein oder
- eine freiwillige Versicherung abschließen.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über Ihren Versicherungsschutz.
Bin ich rentenversichert?
Wenn Sie nach 2013 einen neuen Minijob angenommen haben, sind Sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies hat zur Folge, dass bei einem Bruttogehalt von 175 Euro bis 603 Euro 3,6 Prozent (Differenz zum gesetzlichen Beitragssatz zur Rentenversicherung von derzeit 18,6 Prozent) vom Lohn, also bis zu 21,70 Euro, an die Rentenkasse abgeführt werden. Dadurch erwerben Sie vollwertige Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung.
Achtung bei Gehältern unter 175 Euro: Der insgesamt zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag bemisst sich auf Grundlage von einem Entgelt von mindestens 175 Euro. Er beträgt derzeit 32,55 Euro (175 Euro x 18,6 Prozent). Der Arbeitgeber zahlt aber immer nur 15 Prozent vom tatsächlichen Gehalt an Rentenversicherungsbeiträgen. Die Differenz müssen die Arbeitnehmenden tragen. Je weniger Gehalt, desto höher ist also die Beitragslast für die Rentenversicherung. Im Extremfall wäre der Beitragsbetrag für die Rentenversicherung höher als das ausbezahlte Entgelt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Als Minijobber*in haben Sie aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, sodass nur der Arbeitgeber den Pauschalsatz von 15 Prozent zahlt. Den Wunsch müssen Sie schriftlich an den Arbeitgeber richten. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass Sie dann aus dem Minijob keine Ansprüche etwa auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und auf Erwerbsminderungsrente sowie geringere Anwartschaften auf die Altersrente erwerben.
Ich habe noch einen alten Vertrag. Was gilt bezüglich der Rentenversicherung für mich?
Wenn Ihr Minijob schon vor 2013 (bis 400 Euro) begründet wurde, bleibt es bezüglich der Rentenversicherung bei der alten gesetzlichen Regelung: Sie bleiben in diesem Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungsfrei, können aber freiwillig auf die Versicherungsfreiheit verzichten und den Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Wenn Sie jedoch aufgrund von Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber zukünftig mehr als 400 Euro (bis 603 Euro) verdienen, tritt automatisch die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht ein – mit der Möglichkeit, sich befreien zu lassen.
Steuern
Wie hoch die Steuern sind, hängt davon ab, welches Verfahren Ihr Arbeitgeber für die Lohnsteuer wählt:
- ELStAM-Verfahren (früher: Lohnsteuerkarte), das heißt Besteuerung nach Ihren individuellen Merkmalen unter Berücksichtigung von Steuerklasse, Kinder- und sonstigen Freibeträgen, Kirchensteuerpflicht und so weiter oder
- Pauschal-Verfahren, das heißt der Arbeitgeber zieht eine pauschale Steuer in Höhe von zwei Prozent von Ihrem Gehalt ab und leitet sie weiter. In der Praxis übernimmt der Arbeitgeber häufig die Steuer für den Minijobber. Ein Anspruch hierauf besteht aber nur, sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht.
Da eine Besteuerung bei den Lohnsteuerklassen V und VI zu Abzügen führt, sollten Sie mit dem Arbeitgeber sprechen und um pauschale Versteuerung bitten. Bei den Lohnsteuerklassen I bis IV hingegen wirkt sich die Besteuerung im ELStAM-Verfahren nicht nachteilig aus, da in der Regel keine Steuern anfallen.
Neben dem Hauptjob
Sie dürfen grundsätzlich – in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber – so viele Beschäftigungen parallel ausüben, wie Sie möchten. Die Frage ist vielmehr, ob Ihr Minijob im Sinne des Gesetzes ein (sozialversicherungsfreier) Minijob bleibt. Wenn Sie neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur einen einzigen Minijob haben, kann der Minijob sozialversicherungsfrei bleiben.
Mehrere Minijobs
Wenn Sie mehrere Minijobs haben, aber keine sozialversicherte Hauptbeschäftigung, dann werden die Minijobs zusammengerechnet. Sollten Sie in der Summe mehr als 603 Euro brutto verdienen, wird jede einzelne Beschäftigung sozialversicherungspflichtig – das heißt, Sie müssen von Ihrem Lohn die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zu den Sozialversicherungen zählen die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Rentenversicherung. Wenn Sie insgesamt weniger als 603 Euro brutto verdienen, können alle Beschäftigungen als echte Minijobs sozialversicherungsfrei bleiben.
Wenn Sie neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen haben, kann der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob anrechnungsfrei bleiben. Auf das Arbeitsentgelt aus den übrigen Minijobs müssen Sie die vollen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen (mit Ausnahme derer zur Arbeitslosenversicherung).
Um die Frage der Sozialversicherung zu klären, darf der Arbeitgeber Sie nach anderweitigen Beschäftigungsverhältnissen fragen.
Meine Rechte
Viele glauben, Minijobber*innen hätten im Arbeitsleben weniger Rechte. Dies trifft aber nicht zu. Ein Minijob ist eine reguläre Teilzeitstelle. Das Gesetz schützt Teilzeitbeschäftigte: Es verbietet, Teilzeitarbeitnehmer*innen ohne sachlichen Grund schlechter als Vollzeitkräfte zu behandeln. Sie haben demnach grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie jede oder jeder andere Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte auch. Sie haben etwa Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Auch hier sind die Regelungen über Kündigungsschutz und Kündigungsfristen zu beachten.
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Nein. Da keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, erwerben Sie aus dem Minijob keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld – auch nicht auf Kurzarbeitergeld.
Midijobs
Beschäftigte, die die Minijob-Grenze von 603 Euro überschreiten und nicht mehr als 2.000 Euro verdienen, werden als Midijobber*innen bezeichnet. Sie genießen den vollen Schutz aller Sozialversicherungszweige (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung), zahlen jedoch weniger Beiträge als Beschäftigte mit einem Gehalt oberhalb des Übergangsbereichs.




