Der Weg zur Arbeit
Durch das Hochwasser sind Straßen teilweise unpassierbar und man kommt entweder gar nicht oder nur über Umwege und längere Fahrtzeiten ins Büro. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Hier tragen Beschäftigte das Wegerisiko. Informieren Sie sich im Voraus, um Verspätungen zu vermeiden. Beschäftigte haben bei Einschränkungen des Arbeitsweges keinen Anspruch darauf, bezahlt freigestellt zu werden. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Arbeitgeber kontaktieren und eine Arbeitsverhinderung und ein Zuspätkommen unverzüglich mitteilen. Idealerweise gelingt es Ihnen, in dieser Sondersituation eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Besteht in diesem Sonderfall ein Recht auf Arbeit aus dem Homeoffice? Oder umgekehrt; kann der Arbeitgeber dazu verpflichten, aus dem Homeoffice zu arbeiten, wenn der Betrieb von der Flut betroffen ist?
Viele Betriebe haben mittlerweile zum Homeoffice betriebliche Regelungen, aus denen sich Ansprüche und Regelungen ergeben. Ohne betriebliche oder tarifvertragliche Regelung besteht aber kein Recht auf Homeoffice. Selbst dann nicht, wenn man aufgrund der Flut nicht zur Arbeit gelangen kann oder längere Fahrtwege in Kauf nehmen muss.
Ist ein Betrieb hingegen von der Flut betroffen, dann spricht rechtlich einiges dafür, dass in einer solchen Ausnahmesituation der Arbeitgeber Beschäftigte ins Homeoffice schicken darf. Hier wäre aber der Einzelfall zu prüfen, ob Arbeiten aus dem Homeoffice tatsächlich möglich und zumutbar ist.
Rettungsmaßnahmen und Hab und Gut
Welche Rechte und Pflichten bestehen, wenn Ihr Zuhause von der Flut gefährdet beziehungsweise betroffen ist?
Zunächst müssen Sie auch hier Ihrem Arbeitgeber unverzüglich Ihre Arbeitsverhinderung melden. Um Ihr Zuhause und Ihren persönlichen Besitz zu schützen, haben Sie einen Freistellungsanspruch und bekommen nach § 616 BGB Ihren Lohn weitergezahlt. Dieser Anspruch ist allerdings zeitlich begrenzt, wobei man von fünf bis zehn bezahlten Arbeitstagen ausgehen kann. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Die Regelung des § 616 BGB ist jedoch kein zwingendes Recht und kann im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein.
Darüber hinaus gibt es noch ein unbezahltes Leistungsverweigerungsrecht des Beschäftigten, das in § 275 Abs. 3 BGB geregelt ist. Dieses unbezahlte Leistungsverweigerungsrecht besteht immer dann, wenn es für die Beschäftigten nicht zumutbar ist, zu arbeiten. Sollten Sie hiervon Gebrauch machen müssen, sollte vorher bei uns Rechtsrat eingeholt werden, um Nachteile zu vermeiden.
Einsatz im Hochwasser
Haben Helfer*innen im Hochwassereinsatz Anspruch auf Arbeitsfreistellung und Lohnfortzahlung? Und welche Rechte bestehen, wenn man aus dem Urlaub zum Hochwasserschutz eingesetzt wurde?
Sofern der Einsatz angeordnet ist, haben Helfer*innen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und einen Lohnfortzahlungsanspruch. Arbeitgeber können sich auf Antrag die Kosten erstatten lassen. Teilweise wird bei ehrenamtlichen Einsatzkräften von Hilfsorganisationen auf die Regelungen der Freiwilligen Feuerwehr und des Technischen Hilfswerkes verwiesen. In Bremen ist Näheres im Bremischen Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) geregelt und in Niedersachen im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) sowie im Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG). Wenn Sie aus dem Urlaub zum Einsatz einberufen wurden, können Sie diesen nachholen.




