Fast drei Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten zum größten Teil oder öfter draußen. Dazu zählen Beschäftigte im Hoch- und Tiefbau, in der Gastronomie, im Hafen und in der Schifffahrt sowie im Sport- und Freizeitbereich, aber auch Erzieher*innen sowie Postbot*innen. Sie alle brauchen Schutz vor schädigenden Einflüssen des Wetters. Auch für Beschäftigte in Innenräumen können hohe Temperaturen im Sommer zu einer hohen Belastung werden.
Das Arbeiten bei Hitze und Sonneneinstrahlung kann nicht nur Ihren Körper stark beanspruchen, diese Belastung kann sich ebenso auch auf die Qualität Ihrer Arbeit auswirken. So nehmen Konzentration und Leistungsfähigkeit ab. Das Fehler- und Unfallrisiko steigt. Zwar gibt es keinen Rechtsanspruch auf Hitzefrei, allerdings sind bei hohen Temperaturen Schutzmaßnahmen zu treffen, um gesundheitlicher Gefährdung vorzubeugen.
Was müssen Arbeitgeber tun?
Für drinnen und draußen gilt, dass Arbeitgeber für die Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist in jedem Fall Pflicht!
Für Arbeitsplätze im Freien gibt es keine festgelegten Temperaturgrenzen; Schutzmaßnahmen sind jedoch grundsätzlich anzuwenden. In Innenräumen soll ab einer Raumtemperatur von 26 Grad Celsius für Abkühlung gesorgt werden (kühle Getränke bereitstellen, lockere Kleidung erlauben). Ab 30 Grad Celsius müssen Maßnahmen ergriffen werden. Ab 35 Grad Celsius ist ein Arbeiten ohne vorher durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen nicht erlaubt (Hitzearbeitsplätze wie zum Beispiel Tätigkeiten an Hochöfen oder in der Sauna werden gesondert behandelt). Zur Umsetzung aller Maßnahmen werden Arbeitgeber von Betriebsärzt*innen und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt. Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, hat dieser Mitbestimmungsrechte. Die Beschäftigten müssen über die gesundheitlichen Belastungen und die Schutzmaßnahmen informiert werden.
Technische Maßnahmen
Priorität beim Arbeitsschutz haben technische Maßnahmen, die bei der Arbeit und in den Arbeitspausen die Sonneneinstrahlung abschwächen und Schatten spenden. Dazu gehören beispielsweise
- Sonnensegel, Sonnenschirme oder Überdachungen,
- Außenjalousien oder hinterlüftete Markisen,
- Sonnenschutzverglasung,
- provisorische oder feste Unterstellmöglichkeiten, zum Beispiel bei der Montage oder im Freibad,
- UV-Strahlen absorbierende Fenster an Fahrzeugen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aktualisiert fortlaufend Gestaltungsbeispiele bei zu hohen Raumtemperaturen.
Organisatorische Maßnahmen
Durch organisatorische Maßnahmen können insbesondere die Zeiten, zu denen die Beschäftigten der UV-Strahlung ausgesetzt sind, verringert werden:
- Verlagerung der Arbeitszeit auf die weniger heißen Stunden des Tages
- Lüften während der Nacht oder morgens
- Einteilung möglichst vieler und langer Arbeitsphasen im Schatten
- eine längere Mittagspause, zusätzliche bezahlte Pausen
- Die Lockerung der Kleiderordnung und die Nutzung von Ventilatoren können ebenfalls für Entlastung sorgen
Persönliche Maßnahmen
Erst an dritter Stelle stehen personenbezogene Schutzmaßnahmen, die aber bei starker UV-Strahlung unverzichtbar sind:
- Kleidung schützt! Je dichter ein Gewebe ist, umso besser hält es UV-Strahlen ab. Arme, Beine und Rumpf sollten bekleidet sein, ebenso Hände, Kopf und der Nacken. Spezielle Sonnenschutztextilien sind meist nicht erforderlich.
- Unbedeckte Hautpartien sollten durch Sonnencreme geschützt werden. Das Sonnenschutzmittel sollte einen hohen Lichtschutzfaktor haben und hautverträglich sein. Regelmäßiges Eincremen erhält den Schutz.
- Zum Ausgleich von Flüssigkeits- und Elektrolytverlust zwischendurch sollten kühle Getränke am Arbeitsplatz verfügbar sein.
- Für die Augen empfiehlt sich eine Sonnenbrille mit möglichst großen Gläsern und ausreichendem UV-Schutz.
Arbeitsmedizinische Vorsorge für Outdoor-Arbeit
Wer in den Monaten April bis September mindestens eine Stunde pro Tag im Freien arbeitet, hat ein Anrecht auf eine Angebotsvorsorge. Arbeitgeber sind in diesem Fall verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei der*dem für den Betrieb zuständigen Betriebsärzt*in anzubieten. Ziele sind die Aufklärung sowie der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Arbeitgeber oder direkt mit Betriebsärzt*innen.
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