Sie fallen für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt aus und können Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Was steht Ihnen im Krankheitsfall zu und was müssen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beachten? Welche Pflichten haben Sie bei Erkrankungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber? Informationen zu Kranken- und Verletztengeld sowie Entgeltfortzahlung im Überblick.
Für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt für
- alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Teilzeitbeschäftigte, auch Minijobber*rinnen (geringfügig Beschäftigte),
- Auszubildende,
- Heimarbeiter*innen (Zuschuss zum Arbeitsentgelt).
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Folgendes gilt:
- In der Zeit vom 1. bis zum 28. Tag des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses müssen Sie sich im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls an Ihre Krankenkasse wenden. Diese zahlt dann auf Antrag Kranken- oder Verletztengeld. Ihr Arbeitgeber dagegen braucht während Ihres Arbeitsausfalls kein Entgelt an Sie zu zahlen.
- Ab dem 29. Tag der Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber das Entgelt auch bei längerer Erkrankung für die volle Dauer von sechs Wochen fort.
Für die Fortzahlung im Krankheitsfall gilt allerdings folgende Voraussetzung: Sie müssen unverschuldet erkrankt und nicht in der Lage sein zu arbeiten. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Sie infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verschuldet haben und aufgrund der dabei erlittenen Verletzung nicht arbeitsfähig sind.
Wie viel Geld bekomme ich im Krankheitsfall?
Das Unternehmen muss Ihnen so viel Entgelt zahlen, wie Sie normalerweise im Zeitraum der Krankheit verdient hätten. Überstunden werden grundsätzlich nicht mit eingerechnet. Fällt die regelmäßige Arbeitszeit allerdings durch die abzuleistenden Überstunden dauerhaft höher aus als die vereinbarte Arbeitszeit, müssen die Überstunden auch bei der Höhe der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden. Spesen (Aufwendungsersatzzahlungen) werden nur mitberechnet, wenn die Aufwendungen auch während der Krankheit anfallen.
Wie lange muss der Arbeitgeber zahlen?
Pro Erkrankung muss der Arbeitgeber maximal sechs Wochen das Entgelt weiterzahlen. Zeiten wegen derselben Erkrankung werden allerdings zusammengerechnet. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere neue Krankheit hinzu, so verlängert sich die Bezugsdauer von sechs Wochen ab Beginn der ersten Erkrankung nicht. Doch auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit haben Sie unter folgenden Voraussetzungen einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung:
- Wenn Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Wichtig: Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (also in der Regel nach sechs Wochen) erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse auf Antrag Krankengeld. Das Bruttokrankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen ein und derselben Krankheit grundsätzlich für einen Zeitraum von längstens 78 Wochen nach Krankheitsbeginn. Bei darüberhinausgehender Arbeitsunfähigkeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit im Regelfall Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III.
Wann muss ich die Erkrankung melden und den "gelben Schein" vorlegen?
Wer krank wird, muss dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen – und zwar in der Regel gleich zu Beginn des ersten Arbeitstages, an dem er oder sie krankheitsbedingt ausfällt. Fragen Sie im Betrieb nach, wem Sie die Krankmeldung mitteilen sollen – beim direkten Vorgesetzten, bei der Personalabteilung? Das kann von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein. In erster Linie kommen Telefon, E-Mail oder SMS als Übermittlungsträger in Betracht. Die Meldung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskolleg*innen erfolgen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für den Fall der Folgekrankschreibung.
Seit dem 1. Januar 2023 müssen sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Arztpraxen an die Krankenkassen digital übermittelt werden. Seitdem werden die Daten aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Abfrage digital von den Krankenkassen an den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Beschäftigten erhalten von den Praxen nur noch eine für sie bestimmte Papierbescheinigung als Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Papierbescheinigungen für den Arbeitgeber und die Krankenkassen sind prinzipiell entfallen – den “gelben Schein” gibt es also in Papierform nicht mehr. Die Beschäftigten müssen sich nun auch nicht mehr um die (rechtzeitige) Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse und den Arbeitgeber kümmern.
Die Beschäftigten sind aber weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen, sofern sie länger als drei Kalendertage andauert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, schon eher eine ärztliche Feststellung und Bescheinigung zu verlangen.
Zu beachten ist dabei auch, dass die Neuregelung nicht für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzt*innen, nicht für privat versicherte Beschäftigte und ebenfalls nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt. In diesen Fällen bleibt es beim bisherigen Verfahren, also der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform durch die Beschäftigten.
Was passiert, wenn ich im Ausland krank werde?
Wer im Ausland krank wird, muss seinen Arbeitgeber darüber in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung informieren. Sie müssen dabei auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen, Ihren Aufenthaltsort, die Adresse und gegebenenfalls die Telefonnummer.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat die Pflicht, seine Krankenversicherung unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Sie Ihrem Arbeitgeber auch aus dem Ausland spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit auch nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland noch an, müssen Sie diese der Krankenkasse sofort anzeigen.
Was, wenn ich in meiner Freizeit krank werde?
Wer während seiner Freizeit krank wird, also auch bei Freizeitausgleich aufgrund von Mehrarbeit oder Überstunden, hat Pech gehabt: Die Freizeit wird nicht nachgewährt. Anders verhält es sich bei Erkrankung im Urlaub. Wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, werden die Urlaubstage nachgewährt.
Besteht bei Reha-Maßnahmen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern der Anspruch nicht bereits durch eine vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit verbraucht ist. Außerdem muss der Sozialversicherungsträger oder der Sozialleistungsträger die Maßnahme bewilligt haben. Darüber hinaus muss es sich um eine ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahme handeln, die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
Wer nicht als Mitglied gesetzlich kranken- oder rentenversichert ist, erhält nur dann Entgeltfortzahlung, wenn die Maßnahme ärztlich verordnet ist und mindestens in einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Auch Minijobber*innen erhalten Entgeltfortzahlung, wenn sie über einen Angehörigen familienkrankenversichert sind.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Krankheit endet?
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Danach zahlt die Krankenkasse in der Regel Krankengeld. Dies gilt nicht, wenn_
- Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Krankheit kündigt oder
- Sie das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, die so schwerwiegend sind, dass sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigen und die der Arbeitgeber zu vertreten hat.
In diesen beiden Fällen ist das Entgelt bis zur Beendigung der Krankheit (Höchstdauer auch hier sechs Wochen) vom Arbeitgeber fortzuzahlen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.




