Zwei Frauen unterhalten sich auf einem Segelboot

Sabbatical

Viele Angestellte wünschen sich eine längere Auszeit vom Job. Welche Möglichkeiten gibt es?

Gibt es einen Rechtsanspruch?

Nein. Nur für Lehrer*innen, Beamt*innen oder Angestellte im öffentlichen Dienst ist das Sabbatjahr – das übrigens auch kürzer sein kann – genau geregelt. In der Privatwirtschaft braucht es eine Betriebsvereinbarung oder einen Passus im Tarifvertrag. Eine solche zeitlich befristete Pause lässt sich auf mehrere Arten regeln, die jeweils ihre eigenen Voraussetzungen und Konsequenzen haben.

Nachteile von unbezahltem Sonderurlaub

Beim unbezahlten Sonderurlaub wird der oder die Beschäftigte für einen bestimmten Zeitraum freigestellt, ohne dass Gehalt gezahlt wird. Neben dem offenkundigen finanziellen Nachteil müssen sich Beschäftigte auch selbst um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern, wenn das Sabbatical länger als vier Wochen dauert. Für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs entsteht der normale Urlaubsanspruch nicht. Tarifverträge können eine andere Regelung enthalten

Das Zeitwertkonto

Der Arbeitgeber richtet ein Zeitwertkonto für seine Mitarbeiter*innen ein. Hierauf können ein Teil des Einkommens, Urlaubstage oder Überstunden angespart werden. Diese angesparte Zeit ermöglicht es dann, für eine gewisse Dauer bezahlt der Arbeit fernzubleiben. In dieser Zeit wird das Arbeitszeitguthaben wieder abgebaut. Auch Sonderzahlungen oder Prämien können auf dem Zeitwertkonto landen. Nachteil für Vollzeitbeschäftigte: Allein durch das Anhäufen von Überstunden auf dem Zeitwertkonto lässt sich ein Sabbatjahr kaum ansparen.

Geld ansparen mit Lohnverzicht

Ähnlich wie beim Zeitwertkonto sparen Beschäftigte einen Teil des Gehalts auf einem Konto an. In einer Freistellungsphase wird dann das angesparte Geld als Gehalt ausgezahlt. Wer zum Beispiel drei Jahre lang auf 25 Prozent seines Gehalts verzichtet, kann im vierten Jahr ein Sabbatical einlegen und erhält 75 Prozent seines ursprünglichen Gehalts. Die Sozialversicherung bleibt die ganze Zeit bestehen.

Was nutzt das Recht auf Teilzeit?

Es gibt seit 2001 ein gesetzlich festgeschriebenes Recht auf Teilzeit. Hier können Arbeitnehmende und Arbeitgebende vereinbaren, dass der oder die Arbeitnehmende zwar Vollzeit arbeitet, aber nur ein Teilzeitgehalt bekommt – das lässt sich etwa zeitlich befristet in einem Vertrag festhalten. Die dadurch entstehenden Überstunden landen auf einem Arbeitszeitkonto, die Arbeitnehmende für ein Sabbatical nutzen können. Währenddessen arbeitet er oder sie nicht, ist weiter sozialversichert und erhält das reduzierte Teilzeitgehalt.

Seit 2019 gibt es zudem den Anspruch auf Brückenteilzeit: Arbeitnehmende können für einen bestimmten Zeitraum ihre Stunden reduzieren und dann zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Sofern keine tarifliche Regelung vorliegt, sollte eine detaillierte Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

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Eine Frau blickt während eines Brainstormings mit Kolleg*innen lächelnd in die Kamera