1. November 2022
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Hinterbliebene können Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen müssen oder aus sittlichen Gründen gezahlt haben und der Nachlass die Kosten nicht deckt. Die Kosten können nur im Jahr der Zahlung mit der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Zu den Beerdigungskosten zählen unter anderem die Kosten für Bestattung, Trauerfeier, Grabstätte, Darlehenszinsen zur Finanzierung der Bestattungskosten und Zahlungsrückstände des Verstorbenen.
Hiervon müssen der Wert des Nachlasses (etwa Geld, Schmuck und Immobilien), Versicherungen und sonstige Erstattungen abgezogen werden – auch wenn diese nicht im Jahr der Bestattung zufließen, sondern später (Anspruch auf zu erwartende Leistungen).
Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich allerdings nur, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird – diese richtet sich nach Einkommen und Anzahl der Kinder.
Marion Jürgens, Beraterin Steuerrecht in Bremerhaven