1. Mai 2023
Das ist falsch.
Urlaub dient laut Bundesurlaubsgesetz der Erholung. Urlaubstage dürfen daher nicht gegen Geld getauscht werden.
Aus diesem Grund muss der Urlaub auch grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist gesetzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich, in Absprache mit dem Arbeitgeber auch länger. Bis dahin nicht genommener Resturlaub verfällt, sofern der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.
Eine Ausnahme gilt, wenn Beschäftigte den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können. Dann muss der Urlaub in Geld abgegolten werden. Die Höhe berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs.
Stephanie Richter, Rechtsberaterin in Bremen