Reihe Rechtsirrtümer: „Urlaub kann man sich vom Arbeitgeber auch auszahlen lassen.“  Das ist falsch.

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... in der Arbeitswelt

„Urlaub kann man sich vom Arbeitgeber auch auszahlen lassen.“

1. Mai 2023

Das ist falsch.

Urlaub dient laut Bundesurlaubsgesetz der Erholung. Ur­­laubstage dürfen daher nicht gegen Geld getauscht ­werden.

Aus diesem Grund muss der Urlaub auch grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist gesetzlich bis zum 31. März des Folge­jahres möglich, in Absprache mit dem Arbeitgeber auch länger. Bis dahin nicht genommener Resturlaub verfällt, sofern der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.

Eine Ausnahme gilt, wenn Beschäftigte den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können. Dann muss der Urlaub in Geld abgegolten werden. Die Höhe berechnet sich nach dem durchschnitt­lichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs.

Stephanie Richter, Rechtsberaterin in Bremen