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Text: Klaas Kuhlmann
Foto: Istock
1. Juli 2023
Ja, der Betrieb muss mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und drei davon müssen wählbar sein. Auszubildende ab 16 Jahren werden mitgezählt.
Über 18-Jährige, die seit sechs Monaten im Betrieb arbeiten.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahlberechtigt sind zum Beispiel leitende Angestellte.
In Betrieben ab 201 wahlberechtigten Beschäftigten wird im normalen Wahlverfahren gewählt. Das dauert etwa zehn bis zwölf Wochen. In Betrieben mit fünf bis 100 Beschäftigten wird das vereinfachte Wahlverfahren angewendet, das nach zwei Wochen abgeschlossen werden kann. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten kann das vereinfachte Wahlverfahren mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Im Betriebsverfassungsgesetz sind der gesetzliche Auftrag wie auch die Instrumente für die Betriebsratsarbeit beschrieben. Ein Betriebsrat hat unterschiedliche Beteiligungsrechte und Mitgestaltungsmöglichkeiten – zum Beispiel überprüft er geplante personelle Maßnahmen auf eine Benachteiligung der Betroffenen oder der übrigen Belegschaft. Er bestimmt auch bei der Einführung und Änderung von Arbeitszeit- und Schichtmodellen mit. Oder bei der Einführung von technischen Einrichtungen (etwa eines Zeiterfassungssystems), der Ausgestaltung von Homeoffice und bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Auch wenn der Arbeitgeber Arbeitsbereiche auslagern will, muss der Betriebsrat beteiligt werden.
Für alle Beteiligten einer Betriebsratswahl besteht ein Benachteiligungs- und besonderer Kündigungsschutz. Bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Wahl vorbereiten wollen, können besonderen Kündigungsschutz erhalten – mittels einer öffentlich beglaubigten Erklärung eines Notars. Auch Beschäftigte, die zur Wahlversammlung einladen, Wahlvorstände und Wahlbewerber haben besonderen Kündigungsschutz, Betriebsräte bis ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit.
Die Arbeitnehmerkammer berät auch Betriebs- und Personalräte.
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