1. März 2024
Das stimmt nicht.
Ein Minijob ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis in Teilzeit. Es ist auch kein Teilzeitverhältnis zweiter Klasse. Arbeitnehmende im Minijob oder in angestellter Teilzeit dürfen nicht schlechter behandelt werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmende, das ist gesetzlich im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Auch der Mindestlohn von 12,41 Euro muss gezahlt werden, die Verdienstgrenze liegt beim Minijob bei 538 Euro. Ebenso müssen Kündigungsfristen eingehalten werden, es gibt Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Unter Umständen besteht auch Kündigungsschutz.
James Becker, Rechtsberater in Bremerhaven