1. Januar 2023
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Wenn Ihr Kind über 25 Jahre alt ist und keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hat, sich aber in Ausbildung befindet – oder andere Gründe vorliegen, nach denen die Eltern unterhaltspflichtig sind –, können Sie den Unterhalt in der Steuererklärung geltend machen.
Sollte das Kind mit im Haushalt wohnen, können Sie den Grundfreibetrag (in 2022: 10.347 Euro) plus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als „Naturalunterhalt“ ansetzen.
Sollte ihr Kind nicht in ihrem Haushalt wohnen, können Sie nur die nachweisbaren Unterhaltszahlungen als „Barunterhalt“ ansetzen. Der Höchstbetrag beläuft sich hier auf den Grundfreibetrag plus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Sollte ihr Kind ein eigenes Einkommen von über 624 Euro haben, wird dieses Einkommen angerechnet.
Melanie Gutsche, Beraterin Steuerrecht in Bremen