Text: Dierk Riekens
Foto: Jonas Ginter
Schon bisher gab es eine Obergrenze, sodass Paare, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, vom Elterngeldbezug ausgeschlossen waren. Diese Obergrenze wurde jetzt auf 300.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende gilt weiterhin eine Obergrenze von 250.000 Euro.
Es gibt kleinere Änderungen zum Bemessungszeitraum, also dem Zeitraum, in dem das Einkommen erzielt wurde, das für die Elterngeldberechnung maßgeblich ist. Bisher verschob sich dieser Zeitraum erheblich, wenn man vor der Geburt auch nur minimales zusätzliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hatte. Dies konnte zu Nachteilen in der Berechnung führen. Hier wurde jetzt für bestimmte Fälle ein Wahlrecht eingeführt. Bereits seit dem vergangenen Jahr besteht außerdem die Möglichkeit, Monate aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern, in denen man wegen Corona Einkommensverluste hatte.
Bisher durfte man während des Bezugs von Elterngeld bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit tätig sein. Mit der Gesetzesänderung wird dieser Wert auf 32 Stunden in der Woche angehoben. Dadurch ist jetzt zum Beispiel auch eine Vier-Tage-Woche mit täglich acht Stunden möglich.
Hier ändert sich sogar noch mehr: Lag der Teilzeitkorridor für den Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate bisher zwischen mindestens 25 und höchstens 30 Wochenstunden, die beide Elternteile gleichzeitig für mindestens vier Monate ausüben mussten, sind es ab sofort zwischen 24 und 32 Wochenstunden. Auch die Anspruchsdauer ist flexibler geworden, es können jetzt zwei bis vier Bonusmonate in Anspruch genommen werden und es sind auch spätere Änderungen möglich.
Bereits seit einigen Jahren gilt: Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt. Dadurch konnten bisher Nachteile beim Elterngeldbezug entstehen. Dies wird jetzt durch eine Verlängerung des Elterngeldanspruchs ausgeglichen: Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem vorausberechneten Tag der Entbindung geboren, erhöht sich der Anspruch auf Basiselterngeld auf 13 Monatsbeträge, bei mindestens acht Wochen auf 14 Monatsbeträge, bei mindestens zwölf Wochen auf 15 Monatsbeträge und bei mindestens 16 Wochen auf 16 Monatsbeträge (jeweils zuzüglich zwei Partnermonaten).
Da Entgeltersatzleistungen auf das Elterngeld angerechnet werden, kam es bisher zu Nachteilen, wenn Eltern während einer Teilzeit in Elternzeit Kurzarbeitergeld beziehen mussten. Durch eine Neuregelung soll dies in Zukunft vermieden werden.
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