Do 22.06.2023, 14 - 17.00 Uhr in Bremen – Arbeitnehmerkammer Bremen
Arbeiten mit Künstlicher Intelligenz
Potenziale, Einsatzbereiche und was betriebliche Mitbestimmung nun leisten muss
Die öffentliche Diskussion um Künstliche Intelligenz (KI) nimmt immer mehr an Fahrt auf: KI-generierte Bil- der sorgen für Verwirrung, ChatGTP oder ähnliche Systeme beantworten selbständig Fragen und zwar mal mehr, mal weniger intelligent. Im Arbeitsumfeld sind die meisten von uns jedoch bereits mit KI konfrontiert. Zum Teil offensichtlich, wie bei selbstlernenden Logistiksytemen oder eher im Hintergrund, wie bei Office 365 oder anderen Büroanwendungen. Dabei ist es nicht leicht zu erkennen, in welchen Anwendungen KI bereits enthalten ist. Noch schwerer ist es einzuschätzen, was sie tatsächlich kann und wofür das genutzt werden kann.
Eines ist dabei klar: KI wird uns künftig immer stärker begleiten. Darum gilt es, die Chancen zur Entlastung der Beschäftigten und für mehr Freiräume zu nutzen, die durch die neue Technik entstehen können. Um das zu erreichen, ist eine aktive Gestaltung durch möglichst frühzeitige betriebliche Mitbestimmung zwingend notwendig. Auf unserer Veranstaltung geben wir einerseits einen praktischen Einblick in Potenziale und Einsatzbereiche von KI sowie andererseits eine aktuelle rechtliche Einordnung und den daraus resultierenden Mitbestimmungsmöglichkeiten.
Als Referenten begrüßen wir:
Dr. Matthias Peissner, Leiter Forschungsbereich Mensch-Technik-Interaktion am Fraunhofer Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation, Prof. Dr. Bernd Waas, Professor für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der Goethe-Universität Frankfurt a. M.
Ort:
Arbeitnehmerkammer Bremen
Kultursaal
Bürgerstr. 1, 28195 Bremen
Anmeldung bis zum 15. Juni 2023:
Tel. 0421.3 63 01-961, mitbestimmung@arbeitnehmerkammer.de
Mitbestimmung und Technologieberatung der Arbeitnehmerkammer Bremen
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Es besteht ein Freistellungsanspruch nach § 179 SGB IX i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 41 Abs. 1 BremPersVG/ §§ 52 Abs. 1, 19 Abs. 3 MVG. Ein Beschluss ist in der Regel erforderlich.