Rechtsirrtümer...

... in der Arbeitswelt

„Wenn ich im Urlaub bin, kann mein Arbeitgeber mir nicht kündigen.“

1. September 2024

Das stimmt nicht.
Urlaubszeit hindert nicht an einer Kündigung. Dabei kann ein Arbeitsverhältnis nur schriftlich gekündigt werden – typisch ist es deshalb, dass die Kündigung per Post kommt. Der Einwurf des Briefs ist dabei ausschlaggebend, denn ab hier läuft eine Frist von drei Wochen, innerhalb derer der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit einer Klage gegen die Kündigung vorgehen kann. Nach Fristablauf wird die Kündigung wirksam – auch dann, wenn diese fehlerhaft ist.

Was aber tun, wenn die Kündigung wegen eines Urlaubs erst nach drei Wochen im Briefkasten bemerkt wird? Dann beginnt eine Frist von weiteren zwei Wochen, 
in der noch Klage erhoben werden kann. Allerdings muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nun zusätzlich beweisen, dass sie oder er die Frist von drei Wochen unverschuldet versäumt hat. Das birgt Risiken. Empfehlenswert ist, bei Zeiten langer Abwesenheit eine Vertrauensperson zu beauftragen, die den Briefkasten samt Post regelmäßig prüft und diese weiterleiten kann.
Ann-Kristin Hoge, Rechtsberaterin bei der Arbeitnehmerkammer in Bremen