1. Januar 2023
Das stimmt nicht immer.
Im Allgemeinen dürfen Arbeitnehmende während der Arbeitsunfähigkeit allen Beschäftigungen nachgehen, die die Genesung nicht verzögern oder gefährden. Auch Einkäufe und Apothekenbesuche sind nicht verboten.
Das Erlaubte hängt immer von der Art und Schwere der Erkrankung und somit von der Diagnose und Entscheidung des Arztes oder der Ärztin ab.
Sind Bettruhe und Schonung verordnet worden, darf sich der oder die Erkrankte nicht außerhalb der Wohnung aufhalten oder eine anstrengende Tätigkeit ausüben. Liegt eine entsprechende ärztliche Anordnung nicht vor – oder im Gegenteil sogar die ausdrückliche Empfehlung, sich an der frischen Luft zu bewegen –, spricht nichts dagegen, die Wohnung zu verlassen, sofern der oder die Betroffene sich dabei nicht genesungsschädlich verhält.
Karin Wosgien, Rechtsberaterin in Bremen