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Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Torsten Kleine
Foto: Kay Michalak
27. Dezember 2022
Betriebskosten sind Kosten des Vermieters, etwa Gebühren für Müllabfuhr, Kosten für Gebäudereinigung, Grundsteuer und Deichbeitrag, Heizkosten und Haftpflichtversicherung. Sonstige Betriebskosten, wie zum Beispiel für Dachrinnenreinigung, müssen konkret im Mietvertrag benannt sein. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten können vom Mieter nie verlangt werden.
Ja. Hierfür reicht der Hinweis, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat.
Üblicherweise wird eine monatliche Vorauszahlung vereinbart. Diese muss der Vermieter jährlich neu abrechnen. Das Abrechnungsjahr ist nicht immer identisch mit dem Kalenderjahr. Mieter, die im Laufe des Abrechnungsjahres ausziehen, müssen bis zum Ende des Abrechnungsjahres warten und erhalten dann eine zeitanteilige Abrechnung.
Die Abrechnung muss klar, verständlich und für den Mieter nachvollziehbar sein. Sie muss den Abrechnungszeitraum enthalten. Die Betriebskosten sind im Einzelnen aufzuführen und für jede Kostenart ist der Gesamtbetrag zu nennen. Der Mieter muss der Abrechnung entnehmen können, mit welchem Verteilerschlüssel die einzelnen Kosten auf ihn umgelegt werden. Sie muss außerdem den auf den Mieter entfallenden Anteil für die einzelnen Kosten enthalten. Die im Abrechnungsjahr gezahlten Vorauszahlungen sind zu berücksichtigen und es ist das Ergebnis, also ein Guthaben oder eine Nachzahlung, auszuweisen.
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er über die bereits erhaltenen Vorauszahlungen hinaus keine Nachzahlung mehr verlangen. Außerdem kann der Vermieter eine rechtzeitig vorgelegte Abrechnung nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigieren.
Der Mieter muss seine Einwände innerhalb von zwölf Monaten geltend machen.
Zur Überprüfung kann der Mieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen in den Räumen des Vermieters nehmen. Die Zusendung von Fotokopien kann er nur dann verlangen, wenn das unzumutbar ist, etwa wenn der Vermieter in einer anderen Stadt wohnt. Für die Kopien kann der Vermieter von ihm Kopierkosten verlangen.
Darf der Vermieter die Vorauszahlungen erhöhen?
Im laufenden Kalenderjahr nicht. Erst im nächsten Jahr – nach der Betriebskostenabrechnung – kann er Erhöhungen vornehmen, wenn die Vorauszahlungen deutlich nicht ausgereicht haben. Eine Erhöhung müssen sie aber rechtzeitig im Voraus in Textform ankündigen. Eine Anpassung zwischendurch ist nur mit der Zustimmung der Mieter möglich. Sinnvoll könnte das sein, um allzu hohen Nachzahlungen zuvorzukommen.
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