Text: Frauke Janßen
Gemeint sind Unfälle, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während ihrer Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin passieren. Zum Arbeitsweg zählt auch, wenn Eltern auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle einen Umweg über die Kita machen. Die meisten Arbeitsunfälle sind Stolper-, Rutsch- oder Sturzunfälle. Wer einen Arbeitsunfall erleidet, muss unter Umständen nicht nur die körperlichen Konsequenzen tragen, sondern auch finanzielle. Etwa dann, wenn die aktuelle Berufstätigkeit nicht weitergeführt werden kann. Um die Folgeschäden möglichst gering zu halten, gilt es, schnell und ordnungsgemäß auf einen Arbeitsunfall zu reagieren.
Vom ersten Arbeitstag an auf die Versicherung durch den Arbeitgeber achten. Gut zu wissen: Die Versicherung erkennt es nicht an, wenn der Unfall sich beim Besuch der Toilette oder während des Aufenthalts in der Kantine ereignet. Der Lohnersatz fällt beim Arbeitsunfall mit 80 Prozent des Bruttoeinkommens höher aus als beim normalen Krankheitsausfall. Die Unfallversicherung zahlt bei schweren Unfällen auch Übergangsleistungen, wenn etwa eine Umschulung nötig ist.
Direkt nach dem Unfall ist ein Durchgangsarzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Durchgangsärzte sind auf die Diagnose von Unfallverletzungen spezialisiert. Dort ist unbedingt anzugeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, damit die Behandlung von der Unfallversicherung übernommen wird.
Den Unfall unbedingt mithilfe der fünf W-Fragen für den Arbeitgeber dokumentieren: Was ist wo passiert? Wann und wie hat sich der Unfall ereignet? Warum ist es zu einem Unfall gekommen? An welchem Tag, welcher Zeit, welchem Ort ist der Unfall passiert? Dabei nur Fakten benennen und keine eigene Meinung ausformulieren. Verletzungen beschreiben und gegebenenfalls Zeugen benennen.
Ein Gewaltereignis wie ein Übergriff oder die Beobachtung eines schweren Unglücks kann als psychischer Arbeitsunfall gelten, der bei der Versicherung gemeldet und durch einen Durchgangsarzt untersucht werden muss. Wer infolgedessen beispielsweise unter Muskelzittern, Schweißausbrüchen, Schlafstörungen oder Ängsten leidet, sollte sich nach der Erstbetreuung therapeutisch weiterbehandeln lassen.
Weigert sich die Versicherung, für den Schaden aufzukommen, ist innerhalb von einem Monat formlos Widerspruch zu erheben. Wer kein Schreiben der Unfallversicherung vorliegen hat und die Krankenkasse infolgedessen die Behandlungskosten übernehmen will, sollte sich schnellstmöglich mit der Unfallversicherung in Verbindung setzen und einen Unfall-Bescheid anfordern
Mehr zum Arbeitsunfall finden Sie auf unserer Website und zum Download als pdf.