Die 450-Euro-Grenze darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Etwa wenn aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände mehr gearbeitet werden muss, zum Beispiel wenn ein erkrankter Kollege vertreten wird. Dies gilt nicht für eine Urlaubsvertretung, da Urlaub planbar und somit nicht unvorhersehbar ist.
Wichtig: Um den Status als Minijobber nicht zu verlieren, dürfen auch diese unvorhersehbaren Überschreitungen pro Jahr höchstens in drei Monaten vorkommen.
Im Übrigen ist der Verdienst im ganzen Jahr ausschlaggebend. Dieser darf nicht über 5.400 Euro liegen (12 Monate x 450 Euro). In diesem Rahmen sind auch mehrfache geringe Überschreitungen der 450-Euro-Grenze möglich, wenn in anderen Monaten entsprechend weniger verdient wird.
Übrigens: Der Minijob unterscheidet sich von anderen Teilzeitstellen vor allem durch die Sozialversicherung, da Minijobs prinzipiell vollständig sozialversicherungsfrei sein können. Ansonsten haben geringfügig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Voll- oder Teilzeitbeschäftigte auch, also auch bei Urlaub, Krankheit oder Kündigungsschutz.
Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Dirk Riekens, Rechtsberater in Bremerhaven