Text: Hanna Mollenhauer
Foto: Kay Michalak
Der 24. und der 31. Dezember sind keine Feiertage. Beschäftigte müssen hier grundsätzlich arbeiten – es sei denn, es ist über Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag anders geregelt.
Im Online-Versandhandel, im Einzelhandel, aber auch im Hotel- und Gaststättengewerbe und der Logistik ist zur Advents- und Weihnachtszeit Hochkonjunktur für Saisonarbeiter. Diese werden in der Regel kurzfristig beschäftigt, das heißt, eine solche Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Höhe des Gehalts. Für den Arbeitslohn fällt allerdings Lohnsteuer an. Der Lohnsteuerabzug kann entweder individuell oder pauschal in der Regel mit 25 Prozent erfolgen. Im Laufe eines Kalenderjahres darf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage gearbeitet werden und die Tätigkeit muss von vornherein befristet sein. Vorbeschäftigungen im laufenden Jahr werden eingerechnet. Eine kurzfristige Beschäftigung ist etwa für Schüler, Studenten, Auszubildende oder Voll- und Teilzeitbeschäftigte, die sich etwas hinzuverdienen wollen, optimal. Für andere Personengruppen ist diese weniger attraktiv, da hier von einer Berufsmäßigkeit und somit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen wird. Zu diesen Personen zählen Arbeits- oder Ausbildungssuchende, Beschäftigte in Elternzeit, Bezieher von Sozialhilfe oder Personen zwischen Schulabschluss und Ausbildungsplatzsuche.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die Zahlung des Weihnachtsgeldes ebenfalls nicht geregelt ist, können Beschäftigte dennoch einen Anspruch hierauf haben: Zahlt der Arbeitgeber seit mindestens drei Jahren vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe, ist eine sogenannte betriebliche Übung entstanden. Dann können Arbeitnehmer auch in diesem Jahr Weihnachtsgeld verlangen.
An den Weihnachtsfeiertagen (25. und 26. Dezember) und Neujahr gilt das gesetzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Ausnahmen sind zum Beispiel Krankenhäuser oder die Polizei. Wer an diesen Tagen arbeiten muss, dem muss der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag gewähren. Außerdem haben Beschäftigte ein Recht auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Auch darf der Arbeitgeber eine Urlaubssperre für die Festtage und die Zeit zwischen den Jahren verhängen, allerdings müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen. Personalmangel zählt nicht dazu.
Ja. Viele Unternehmen planen zum Jahresanfang Umstrukturierungen. Daher gehen Ende eines Jahres viele Kündigungen raus, oft kurz vor Weihnachten. Für betroffene Beschäftigte kann das in der Folge hektisch werden. Denn wenn sie sich gegen die Entlassung wehren wollen, müssen sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen.
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