Auch in der Probezeit gibt es Kündigungsfristen. Im Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen und gilt für die gesamte Dauer der Probezeit. Damit kann auch noch am letzten Tag der Probezeit mit dieser Frist gekündigt werden.
Kürzere Kündigungsfristen sind nur durch Vereinbarungen in Tarifverträgen möglich. Im Arbeitsvertrag dagegen können ausschließlich längere Fristen festgelegt werden.
Unabhängig hiervon kann auch in der Probezeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Das wäre etwa bei schwerwiegenden Verstößen der Fall, zum Beispiel bei Diebstahl oder Gewalt.
In einer Ausbildung allerdings gelten während der Probezeit keine Kündigungsfristen!
Übrigens: Eine Probezeit gilt nur dann, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Sie darf höchstens sechs Monate lang sein – in der Ausbildung sogar nur vier Monate.
Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Elise Hartwich, Rechtsberaterin in Bremerhaven