Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss vor Beginn zunächst zwingend ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsversuch zwischen Schuldner und Gläubiger mithilfe einer anerkannten Stelle (zum Beispiel der Arbeitnehmerkammer) unternommen werden, der mehrere Monate und länger dauern kann. Nur wenn dieser scheitert, kann ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt werden.
Das eigentliche (gerichtliche) Insolvenzverfahren dauert in der Regel ein bis anderthalb Jahre und endet mit dem Schlusstermin. Daran schließt sich das Restschuldbefreiungsverfahren – die sogenannte Wohlverhaltensperiode – an.
Das gesamte gerichtliche Verfahren beträgt für Verfahren ab Juli 2014 längstens sechs Jahre. Der Schuldner kann nach fünf Jahren einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen, wenn er sämtliche Verfahrenskosten zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen hat. Er kann das Verfahren auf drei Jahre verkürzen, wenn bis dahin 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Natürlich kann das Verfahren auch noch früher enden, nämlich wenn alle Forderungen ausgeglichen und die Verfahrenskosten vollständig bezahlt wurden.
Text: Tomke Claußen, Rechtsberaterin in Bremerhaven