Klar festgelegte Vorschriften gibt es nicht, dafür aber zahlreiche gerichtliche Einzelfallentscheidungen, wie oft Grillen erlaubt ist. Sie reichen von dreimal pro Saison und maximal sechs Stunden jährlich über fünfmal im Jahr bis zu zweimal im Monat. Eine allgemein gültige Aussage, wie oft gegrillt werden darf, kann hieraus aber nicht abgeleitet werden.
Verboten ist das Grillen auf dem Balkon jedenfalls dann, wenn es in Mietvertrag oder Hausordnung steht. Wer es dann trotz Verbot tut, riskiert eine Abmahnung vom Vermieter – bis hin zu einer fristlosen Kündigung.
Außerdem gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme: Andere dürfen durch das Grillen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden – wenn also zum Beispiel Rauch und Qualm in die Nachbarwohnung ziehen. Das gilt auch beim Grillen im Garten oder auf der Terrasse und egal, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Auch die Nachbarn müssen Rücksicht nehmen, bis zu einem gewissen Grad müssen daher Geruchsbelästigungen (zum Beispiel Fleischgeruch) hingenommen werden. Eine verrauchte Grillparty kann hingegen als Ordnungswidrigkeit bewertet werden, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann.
Sorgen Sie beim Grillen also für den nötigen Abstand zum Nachbarn und achten Sie darauf, wohin der Qualm abzieht. Ein Elektrogrill ist hier unproblematischer als ein mit Holzkohle betriebener.
Rauch ist das eine, Lärm das andere: Im Allgemeinen darf sich bis 22 Uhr niemand über Gespräche oder begleitende Geräusche beschweren. Danach gilt die Nachtruhe, ab jetzt darf auf dem Balkon nicht weitergefeiert werden. Also entweder ganz gedämpft reden oder nach drinnen gehen.
Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Elise Hartwich