Frau sitzt mit Laptop am Küchentisch und telefoniert.

Drei Fragen

— zum Homeoffice

Durch eine (erneute) Änderung des Infektionsschutzgesetzes sind Arbeitgeber vom 24. November 2021 bis mindestens zum 19. März 2022 wieder verpflichtet, ­Beschäftigten im Falle der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Kann mich mein Arbeitgeber zum Homeoffice verpflichten?

Beschäftigte sind verpflichtet, das Angebot ihres Arbeitgebers anzunehmen, außer es fehlt etwa die technische Ausstattung, es ist räumlich zu eng oder es sind störende Dritte im Haushalt.

Wie steht es um Arbeitszeiten und Erreichbarkeit im Homeoffice?

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes – also beispielsweise Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeit – gelten auch für die Arbeit im Homeoffice. Zur Erreich­barkeit sollte möglichst eine klare Regelung getroffen ­werden, sonst drohen Entgrenzung der Arbeit und der Druck, ständig erreichbar sein zu müssen.

Was gilt in Hinblick auf den Arbeitsschutz im Homeoffice?

Auch hier muss der Arbeitgeber grundsätzlich dafür sorgen, dass Gefahren für Leben und die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten vermieden beziehungsweise möglichst weit reduziert werden. Zum Beispiel muss der Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet sein. Arbeiten auf dem Küchenstuhl entspricht diesen Anforderungen eher nicht.