Ob Sie nebenberuflich im Ehrenamt, im zweiten Arbeitsverhältnis oder selbstständig arbeiten – grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Nebenjob nicht verbieten. Denn laut Grundgesetz haben alle Deutschen das Grundrecht der Berufsfreiheit, also das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Das gilt allerdings nicht, wenn die Nebenbeschäftigung mit der Arbeitspflicht oder mit berechtigten Interessen des Arbeitgebers kollidiert.
Verbieten kann der Arbeitgeber einen Nebenjob, wenn sein Mitarbeiter mit seinem Zusatzjob die zulässige gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreitet oder die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von in der Regel elf Stunden zwischen den Arbeitseinsätzen nicht einhält. Aufgrund seiner Treuepflicht darf der Mitarbeiter zum Beispiel nicht für die Konkurrenz im Nebenjob tätig sein. Auch darf er der Nebentätigkeit nicht während der Arbeitszeit im Hauptjob nachgehen.
Schließlich können Gesetze, individuell abgeschlossene Arbeitsverträge oder Tarifverträge die Ausübung von Nebentätigkeiten regeln und einschränken. Ob die vertraglichen Regelungen im Einzelnen zulässig sind, muss im Zweifel überprüft werden.
Achtung: Ihr Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, über Ihre weiteren Arbeitsverhältnisse informiert zu werden, wenn dies vertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist oder sofern Interessen des Arbeitgebers berührt sein könnten.
Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Christel Müller, Rechtsberaterin in Bremen