Gelten auch Unterbrechungen auf dem Weg zur Arbeit als Wegeunfälle? Beispielsweise, weil ich mein Kind zur Schule bringen muss?
Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleiden, gilt dies als Arbeitsunfall. Darunter fallen beispielsweise auch Unfälle auf Ihren täglichen Touren zu und von der Wohnung Ihrer ambulanten Patienten.
Darüber hinaus können Unfälle beim Betriebssport, bei einer vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeier oder einem Ausflug als Arbeitsunfall zählen – entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient.
Wenn ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit (also ab dem Verlassen des Wohnhauses und bis zum Erreichen der Arbeitsstätte oder zurück) passiert, handelt es sich um einen ersicherten Wegeunfall. Eingeschlossen sind auch einige ›Umwege‹, wenn
- Fahrgemeinschaften bestehen
- der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger zu erreichen ist
- Umleitungen bestehen
- Kinder während der Arbeitszeit untergebracht werden müssen
Im Fall des Falles
Bei einem Arbeitsunfall und einem Unfall auf dem Weg zur und von der Arbeit sind Beschäftigte in der Pflege bei der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Sie trägt gegebenenfalls die Kosten für ärztliche Versorgung, Heilbehandlung, Rehabilitation und zahlt Versicherten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge des Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauerhaft um wenigstens 20 Prozent gemindert ist.
Gut zu wissen
Wenn sich ein Arbeits- oder Wegeunfall ereignet hat:
- Lassen Sie Verletzungen sofort ärztlich versorgen – möglichst von einem Durchgangsarzt.
- Dokumentieren Sie den Unfall mit einer Unfallanzeige, um bei möglichen gesundheitlichen Folgen oder Spätschäden den Zusammenhang mit der Arbeit nachzuweisen.
- Melden Sie jeden Arbeits- oder Wegeunfall unverzüglich der Personalabteilung.
- Sie selbst, Ihr Arzt oder auch der Arbeitgeber melden den Arbeits-, beziehungsweise Wegeunfall der Berufsgenossenschaft.
Eine der Hauptunfallursachen für Arbeitsunfälle in der Pflege sind Nadelstichverletzungen. Ein kleiner Stich ist keine Bagatelle! Auch wenn er meist keine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat: Stichverletzungen gehen mit einer Infektionsgefahr, beispielsweise durch Hepatitisviren, einher. Deshalb sollten Sie Stichverletzungen unbedingt dokumentieren.
Erste Hilfe im Betrieb
Wenn sich eine Verletzung ereignet hat, muss fachkundige Erste Hilfe geleistet werden. Die Unfallversicherung schreibt vor, die Verletzung – am besten mit Nennung von Zeugen, ins Verbandbuch einzutragen, das im Betrieb auszuhängen ist. Auf diese Weise kann bei späterer Erkrankung die berufliche Verursachung nachgewiesen werden.
Kein Versicherungsschutz
Wer den Arbeitsweg aus privaten Gründen – beispielsweise zum Einkaufen – unterbricht, steht für diese Zeit nicht unter Versicherungsschutz. Auch auf dem Weg zur Arbeit nicht, wenn die ›private Unterbrechung‹ länger als zwei Stunden dauert.
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