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Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit sind Sie und Ihr Kind im besonderen Maße geschützt, damit Sie – wenn nicht gesundheitliche Gründe dagegensprechen – am Erwerbsleben teilhaben können. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält Regelungen zu Arbeitsbedingungen, zu Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie Vorgaben zur Arbeitsplatzsicherheit und zur finanziellen Absicherung.
Zielsetzung des MuSchG ist es, der schwangeren oder stillenden Frau, bei weitestgehendem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind, die Fortsetzung der Tätigkeit zu ermöglichen.
Laut Mutterschutzgesetz sollen Sie dem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen, Sie müssen es nicht. Sie sollten jedoch bedenken, dass erst nach Ihrer Mitteilung die entsprechenden Schutzmaßnahmen eingeleitet werden können.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Anhand der Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsschutz) muss er schon, bevor überhaupt eine Mitarbeiterin schwanger ist oder ihr Kind stillt, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachdem Arbeitsschutzgesetz die Vorgaben des MuSchG einbeziehen. Über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Mutterschutzmaßnahmen muss er alle Beschäftigten im Betrieb informieren.
Sobald Sie dem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft oder Ihren Stillwunsch mitteilen, muss er Ihnen ein Gespräch darüber anbieten, wie er den Arbeitsplatz schwangeren- oder stillgerecht gestalten wird.
Um die notwendigen Schritte zum gesundheitlichen Schutz seiner schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen einzuleiten, kann er sich von der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.
Mit einigen Tätigkeiten können für Schwangere/Stillende einer unverantwortbare Gefährdungen verbunden sein, sodass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, beispielsweise:
Ebenso gelten besondere Bestimmungen für die Arbeitszeiten. Das betrifft Mehrarbeit (maximal acht Stunden täglich bei Frauen unter 18 Jahren und achteinhalb Stunden bei Frauenab 18 Jahren), Nachtschichten (von 20 bis 6 Uhr) sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Sie können jedoch auch abends zwischen 20 und 22 Uhr und/oder an Wochenenden und Feiertagen die Tätigkeit fortsetzen. Voraussetzungen dafür sind: Sie erklären Ihr Einverständnis (Sie können jederzeit widerrufen!), es bestehen keine unverantwortbaren Gefährdungen und Ihr Arzt/Ihre Ärztin haben keine gesundheitlichen Bedenken.
Der Arbeitgeber beantragt bei der Gewerbeaufsicht eine Ausnahmegenehmigung. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen, während der Sie bereits wie gewünscht eingesetzt werden können, muss die Aufsicht reagieren, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt.
Laut Mutterschutzgesetz hat die Umgestaltung des Arbeits platzes Vorrang, denn der Arbeitgeber muss alles dafür tun, dass die Frau ohne Gefährdung für sich und ihr Kind weiter arbeiten kann.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (haben Vorrang vor personenbezogenen):
Zu den personenbezogenen Schutzmaßnahmen zählen unter anderem:
Erst wenn durch diese Maßnahmen die gesundheitlichen Belastungen nicht beseitigt werden konnten, muss der Arbeitgeber als letzte Möglichkeit die Mitarbeiterin ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen (Beschäftigungsverbot). Ist die Schwangere zwar nicht arbeitsunfähig krank, aber aufgrund ihrer individuellen Konstitution nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit auszuüben, wird von der Gynäkologin/dem Gynäkologen ein – ganzes oder teilweises – Beschäftigungsverbot attestiert.
Die schwangere beziehungsweise stillende Mitarbeiterin erhält in beiden Fällen weiterhin ihre regulären Bezüge (sogenannter Mutterschutzlohn). Der Mutterschutzlohn wird dem Arbeitgeber durch das Aufwendungsausgleichsverfahren in voller Höhe von der Krankenkasse der Mitarbeiterin erstattet. Der Begriff „Beschäftigungsverbot“ bedeutet nicht automatisch, dass die Schwangere oder Stillende gar nicht mehr arbeitet! Es sollen nur diejenigen Gefährdungen vermieden werden, die sich nicht mit der Schwangerschaft „vertragen“.
Planen Sie eine Schwangerschaft, sollten Sie sich bereits im Vorfeld über die arbeitsmedizinische Vorsorge informieren, die unter anderem Impfberatung und Impfangebote gegen Keuchhusten, Diphtherie, Hepatitis A, Masern etc. beinhaltet.
Ansprechpartner für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind von betrieblicher Seite zum Beispiel der betriebsärztliche Dienst, die Mitarbeitervertretung oder der Arbeitgeber. Schwangere ohne ausreichende Immunität müssen gegebenenfalls von allen risikobehafteten Tätigkeiten freigestellt werden.
Durch das Mutterschutzgesetz sind Sie während der bestehenden Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder die Schwangerschaft beziehungsweise die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Das Kündigungsverbot gilt auch während der Elternzeit. Bei der Geburt eines behinderten Kindes oder bei einer späten Fehlgeburt können besondere Schutzfristen in Anspruch genommen werden.
Mit der Geburt endet die Schwangerschaft, das Leben mit Kind beginnt. Auch Stillen ist Bestandteil des Mutterschutzgesetzes: Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben.
Frauen, die mehr als acht Stunden täglich arbeiten, haben das Recht auf zwei Stillpausen von jeweils 45 Minuten oder auf eine Stillpause von 90 Minuten, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist. Das Stillen ist bezahlte Arbeitszeit, es muss weder vor- noch nachgearbeitet werden und darf auch nicht von den Arbeitspausen (3 Pausen) abgezogen werden.
Laut Arbeitsstättenrecht (ASR A4.2 Pausen und Bereitschaftsräume) muss der Arbeitgeber geeignete Räumlichkeiten zum Stillen oder Abpumpen von Muttermilch vorhalten.
Wünscht der Arbeitgeber ein Attest über die bestehende Schwangerschaft, so hat er die Kosten dafür zu tragen. Eine Kopie des Mutterpasses sollten Sie ihm aber nicht aushändigen, da hierin auch andere, sensible Daten festgehalten sind.
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Unsere Informationen zum DatenschutzZum VideoIm Vorstellungsgespräch müssen Sie nicht angeben, dass Sie schwanger sind. Die Frage nach der Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Die schwangere Bewerberin hat das Recht zu lügen.
+ Weitere Infos:
Arbeitnehmerkammer Bremen
www.arbeitenhmerkammer.de/familie
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