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Pausen

Ich muss in der Wochenendschicht von 6 bis 14.30 Uhr durcharbeiten, da ich die einzige Kraft bin. Ist das eigentlich zulässig?

Nein! Ebenso wie die Arbeitszeiten sind auch die Pausen durch das Arbeitszeitgesetz (ArbeitszeitG) verbindlich festgelegt und vom Arbeitgeber einzuhalten.

Nach spätestens sechs Stunden Arbeit steht Ihnen eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu (ArbeitszeitG § 4). Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden erhöht sich die Ruhepause auf 45 Minuten. Unterbrechungen der Arbeitszeit von weniger als 15 Minuten gelten nicht als Ruhepause.
Schwangeren und stillenden Frauen steht es zu, (– Mutterschutz) die Arbeit zusätzlich zu den  regulären Pausen zwischendurch kurz zu unterbrechen.

DAS SAGT DAS BUNDESARBEITSGERICHT

Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten haben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zudem die freie Verfügung darüber, wo und wie sie diese Ruhezeit verbringen wollen.

WICHTIG ZU WISSEN AKB_IconAchtung

Das entscheidende Kriterium ist die Freistellung von jeglicher Arbeitspflicht sowie der Pflicht, jederzeit die Arbeit aufzunehmen. Dies schließt ein Abgelten oder Ersetzen der Ruhepausen durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftdienst aus!

Pausenraum

In meinem Betrieb ist es räumlich sehr eng. Ich muss daher mein Essen zusammen mit den Pflegebedürftigen im Tagesraum einnehmen. Darf das sein?

Nein! Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern ab einer Anzahl von zehn Beschäftigten oder wenn Sicherheits-und Gesundheitsgründe dies erfordern, einen Pausenraum zur Verfügung zu stellen. In der Pflege zählen beispielsweise schwere körperliche Arbeit und der Zutritt von Dritten (Patienten, deren Angehörige, Mitarbeiter von Fremdfirmen) zu den Gründen, die einen Pausenraum unabhängig von der Beschäftigtenzahl rechtfertigen.

Der Pausenraum soll die Privatsphäre der Pflegenden schützen, das heißt, für Besucher nicht einsehbar sein und möglichst folgende Bedingungen:

  • Genügend Sitzgelegenheiten (mit Rückenlehnen) nebst Tisch(en)
  • Ausreichende Beleuchtung
  • Abschließbares Fach für jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin
  • Rauchverbot
  • Einrichtung für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln (wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder wenn Beschäftigte eine bestimmte Diät einhalten müssen).

Sind keine umschlossenen Pausenräume vorhanden, können abtrennbare Pausenbereiche als gleichwertig angesehen werden, wenn

  • sie durch Trennwände (alternativ: Möbel oder geeignete Pflanzen) optisch vom Arbeitsbereich abgegrenzt sind
  • sichergestellt ist, dass sie frei von arbeitsbedingten Störungen sind (kein Zutritt durch Dritte, keine dienstlichen Telefonate etc.)

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Ich merke, dass ich meine Aufgaben in dem erwarteten Umfang und der erforderlichen Qualität nicht erfüllen kann. Was kann ich tun?

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