Steuerlich begünstigt sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt gezahlt werden.
SONN- UND FEIERTAG FALLEN ZUSAMMEN
Ist der Sonntag ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
NACHTSCHICHT AN SONN- UND FEIERTAGEN
Der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 beziehungsweise 40 Prozent kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
Liegt der Grundlohn, auf dem die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beziehungsweise für eine Nachtschicht basieren, pro Stunde über 25 Euro, müssen auch Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungs-beiträge gezahlt werden.
EINIGE BEISPIELE FÜR ZUSCHLÄGE (in Prozent)
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr | 25 Prozent |
Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr (bei Dienstbeginn vor 0 Uhr) | 40 Prozent |
Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. | 50 Prozent |
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 bis 24 Uhr Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 Prozent |
Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, an den Weihnachtstagen und am 1. Mai | 150 Prozent |
EIN KANN, KEIN MUSS
Gesetzlich festgelegt sind Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht! Lediglich ein Nachtarbeitszuschlag ist in angemessener Höhe gesetzlich geregelt. Bei Dauernachtarbeit ist dies ein Zuschlag in der Regel von 30 Prozent. In Tarifverträgen ist die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Allgemeinen geregelt. Wenn für Sie kein Tarifvertrag gilt, vereinbaren Sie die Höhe der Zuschläge ausdrücklich im Arbeitsvertrag.
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