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Die Bundesländer haben die Aufgabe, den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung zu regeln. Dazu gehören Fragen der Genehmigung des Betriebs von Heimen oder anderen Wohnformen für ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen, die personelle oder bauliche Ausstattung der Einrichtung oder Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Diese Gesetze tragen in jedem Bundesland unterschiedliche Namen, in Bremen sind das „das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)“ unter anderem mit der für Pflegebedürftige und Beschäftigte wichtigen „Personalverordnung zum BremWoBeG“.
Diese regelt zum Beispiel auch in Zukunft die Fachkraftquote von 50 Prozent oder die Personalpräsenz. Die Mindestpräsenz im Nachtdienst wurde von bisher einer Pflegekraft für 50 Patientinnen und Patienten auf eine Pflegekraft für 40 Patienten seit dem 1. Mai 2019 geändert. Die Verbesserung wurde von der Gewerkschaft ver.di und Beschäftigten durchgesetzt, um bessere Arbeitsbedingungen für die Nachtschicht zu erreichen.
Seit Anfang 2019 gilt das bundeseinheitliche „Pflegepersonal-Stärkungsgesetz“. Dies sieht einheitliche Untergrenzen in sogenannten pflegesensitiven Krankenhausbereichen vor. Bislang gehören dazu: Die Intensivmedizin, die Geriatrie, die Herz- und der Unfallchirurgie und die Neurologie. In der Intensivmedizin zum Beispiel darf eine Pflegekraft in der Tagesschicht nicht mehr als 2,5 Patientinnen und Patienten betreuen, in der Nachtschicht nicht mehr als 3.
Intensivmedizin
ab dem 1. Januar 2021:
Geriatrie
Unfallchirurgie
Kardiologie
Zahlreiche Initiativen – darunter auch die Gewerkschaften und die Arbeitnehmerkammern – setzen sich für eine Personalbemessung ein, die sich an den konkreten Bedarfen der einzelnen Krankenhäuser ausrichtet.
Wenn Sie den Eindruck haben, bei Ihnen wird zu wenig Personal eingesetzt, wenden Sie sich an Ihren Betriebs- oder Personalrat bzw. an Ihre Mitarbeitervertretung und an Ihre Gewerkschaft.
Senatorin für Soziales
www.soziales.bremen.de