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Betriebsrat

Worin unterscheiden sich Betriebsrat, Personalrat und Mitarbeitervertretung? Wer ist für mich zuständig?

Auch wenn „das Kind mehrere Namen“ hat: Bei allen Formen handelt es sich um  Arbeitnehmervertretungen. Zu ihren Aufgaben zählt es, die Interessen und die Rechte der  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.

Die zutreffenden Bezeichnungen für die jeweiligen Unternehmensformen lauten

  • Betriebsrat (freie Wirtschaft)
  • Mitarbeitervertretung (kirchliche Träger)
  • Personalrat (öffentlicher Dienst)

Damit es einen Betriebs- oder Personalrat geben kann, sind aber Sie als Pflegekraft entscheidend. Denn es muss Kolleginnen und Kollegen geben, die sich zur Wahl stellen – also kandidieren. Und es muss Kolleginnen und Kollegen geben, die diese Kandidaten anschließend wählen. Die Gründung einer Arbeitnehmervertretung ist keine Pflicht, aber Ihr gutes Recht. Und dieses Recht sollten Sie in Ihrem und im Interesse der gesamten Belegschaft wahrnehmen – auch gegen den Widerstand mancher Arbeitgeber wie auch mancher Kolleginnen und Kollegen.

Vielleicht haben Sie selbst sogar Lust, als Mitglied des Betriebsrats oder der  Mitarbeitervertretung aktiv zu werden? Dann kandidieren Sie und „mischen Sie mit“ in Sachen Mitbestimmung am Arbeitsplatz, bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeitkontrolle, der Einhaltung von Pausen und vielem mehr.

Wir helfen weiter AKB003_IconInfo

Bei allen Fragen rund um die Gründung, aber auch zu laufenden Aufgaben von Arbeitnehmervertretungen, beraten und unterstützen Arbeitnehmerkammer Bremen und zuständige Gewerkschaften. Sie kommen zur Beratung auch in Ihren Betrieb.

Gerade bei einer Erstgründung gilt es, bestimmte Vorgehensweisen zu beachten, um das „Vorhaben Arbeitnehmervertretung“ korrekt umzusetzen und konstruktiv zu gestalten.

Wichtig AKB003_IconInfo

Im Allgemeinen bieten die Mitglieder der Arbeitnehmervertretungen feste Sprechstunden in den Betrieben an. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern steht der Besuch dieser Beratungsangebote während der Arbeitszeit zu - ohne eine etwaige Minderung des Arbeitsentgelts wegen versäumter Arbeitszeit (BetriebsverfassungsG, § 39).


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Zu welchen Themen wir beraten AKB003_IconInfo

  • Mitbestimmung und kollektivem Arbeitsrecht
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz, zum Beispiel bei psychischen Belastungen
  • Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz sowie Leistungs- und Verhaltenskontrollen
  • Personalentwicklung
  • Wirtschaftlicher Mitbestimmung und Umstrukturierungen
  • Zusammenarbeit und Organisation der Arbeit im Gremium

Terminvereinbarung unter

+49 421 36301 962 in Bremen
+49 471 92235 24 oder 31 in Bremerhaven

www.arbeitnehmerkammer.de/mitbestimmung

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