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Rufbereitschaft

Was ist Rufbereitschaft und was ist der Unterschied zum Bereitschaftsdienst?

Bei der Rufbereitschaft müssen Sie sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bereit halten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Während der Rufbereitschaft können Sie – im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst – Ihren Aufenthaltsort selbst wählen. Sie müssen allerdings  gewährleisten, dass Sie die Arbeitsstelle schnell genug erreichen, um den Einsatz nicht zu gefährden. Der Abruf erfolgt heute in der Regel per Mobiltelefon.

Im Sinne des Arbeitsschutzes ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Zeit der Rufbereitschaft bezahlen sowie die Wegezeit (zur Arbeit und wieder zurück). Auch die Fahrtkosten muss er Ihnen erstatten.

Als Gegenleistung ist der Arbeitgeber auf Dauer verpflichtet, diese Rufbereitschaft besonders zu vergüten. Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Überstunden, deshalb ist die für die Rufbereitschaft gezahlte Vergütung bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen. Allein der Hinweis, das Handy nicht abzuschalten, gilt als Rufbereitschaft und muss als solche bezahlt werden.

Mindestruhezeit

Wenn während der Rufbereitschaft tatsächlich gearbeitet wird, muss dieser Zeitraum auch als Arbeitszeit angerechnet werden. Achten müssen Sie und Ihr Arbeitgeber aber auf die elfstündige Mindestruhezeit. Wenn Sie während der Mindestruhezeit im Rahmen der Rufbereitschaft zur Arbeit geholt werden und Sie bis zu 5,5 Stunden arbeiten, können Sie die Mindestruhezeit zu einer anderen Zeit „nachholen“. Dauert die Unterbrechung der Ruhezeit mehr als 5,5 Stunden, darf die Arbeit erst nach erneutem Ablauf der gesetzlich geforderten Mindestruhezeit von elf Stunden wieder aufgenommen werden.

Tarifverträge und individuell vereinbarte Arbeitsverträge können davon abweichende Regeln enthalten.

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst ist nicht gleich Rufbereitschaft – auch wenn sich die beiden Begriffe sehr ähneln. Sie haben Bereitschaftsdienst, wenn Sie sich auf Anordnung Ihres Arbeitgebers außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle (Bereitschaftsdienstzimmer) aufhalten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst ist für die gesamte Dauer Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Wertung hat jedoch nicht zur Folge, dass Bereitschaftsdienste genauso bezahlt werden müssen wie Vollarbeit.

In der Krankenpflege: Nach dem Tarifvertrag (TVÖD/AVR) werden Bereitschaftszeiten etwa zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet. Es muss sich hier aber um eine dauerhafte Arbeitsorganisation handeln, in der Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen (51 Prozent ohne Arbeitsleistung).


In der Altenpflege: Nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PlegeArbbV) zum Mindestlohn kann Bereitschaftszeit zu mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit gezählt werden. Hier liegen Bereitschaftszeiten nur vor, wenn die Zeit ohne Arbeitsleistung erfahrungsgemäß mindestens 75 Prozent beträgt.


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