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Überstunden

Ohne Überstunden ist meine Arbeit oft nicht zu schaffen. Habe ich ein Recht auf Bezahlung oder kann ich Überstunden sogar verweigern?

Überstunden sind alle von Ihnen geleisteten Arbeitsstunden, die über die (tarif­)vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Ihr Chef oder Ihre Chefin darf Sie wirklich nur im Notfall, und wenn Sie sich darauf einstellen können, zu Überstunden auffordern. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Überstunden bezahlen. Wenn Sie die Überstunden lieber abfeiern möchten, müssen Sie das mit der Geschäftsleitung vereinbaren.

Kurz und knapp:

  • Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht nur im Notfall oder bei Vereinbarung.
  • Überstunden sind zu vergüten. Zulagen oder Freizeitausgleich müssen vereinbart werden, können sich aber auch unter anderem aus Tarifverträgen ergeben.
  • Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er Überstunden geleistet hat.
  • Damit Ihre Überstunden vergütet werden, müssen sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder wenigstens zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein.

Die Duldung von Überstunden seitens des Arbeitgebers wird juristisch wie eine aktive Anordnung von Überstunden ge­wertet. Dies gilt aber nur, wenn Ihr Arbeitgeber von Ihren Überstunden weiß und damit einverstanden ist.

Konkret heißt das, der Pflegedienstbetreiber kann zum Beispiel anhand der Wochenarbeits-­ oder Tourenpläne erkennen, ob Überstunden anfallen. Aber auch aus den Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen lassen sich die Überstunden erkennen. Hier wird deutlich, zu welchen Arbeitszeiten Sie als Pflegekraft Hausbesuche bei Ihren Patientinnen und Patienten machen.

Arbeitszeiten werden auch kontrolliert. Zuständig ist in der Regel die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen. Die Gewerbe­aufsicht entscheidet auch über Ausnahmen. Innerhalb Ihres Betriebs oder Ihrer Einrichtung kontrolliert zudem der Betriebs­- oder Personalrat, ob alle Vorgaben eingehalten werden. Da er ein Mitbestimmungsrecht hat, kann er unter Umständen geplante Dienste ablehnen.

GUT ZU WISSEN AKB003_IconInfo

Schon die Kenntnis über Mehrarbeit seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen muss den Pflegedienstbetreiber veranlassen, diese auszugleichen – selbst wenn die Überstunden von ihm nicht explizit angeordnet wurden.

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