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Dienstplan

Was alles muss bei der Dienstplangestaltung berücksichtigt werden? Wie lange im Voraus muss der Dienstplan festgeschrieben sein?

Beim Erstellen des Dienstplans müssen neben den arbeitsvertraglichen Bedingungen die gesetzlichen Vorgaben von Arbeitsschutz­ und Arbeitszeitgesetz sowie die tariflichen und die betrieblichen Vereinbarungen berücksichtigt werden. Wer Dienstpläne erstellt, muss dabei auch auf das Mutterschutz­ und das Jugendarbeitsschutzgesetz achten sowie die Vorschriften des Schwerbehindertenrechts wahren.

Das Personal muss so eingesetzt sein, dass die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu jeder Zeit gewährleistet ist.

Es müssen also 24 Stunden am Tag ausreichend qualifizierte Pflegerinnen und Pfleger da sein. Bei der Gestaltung des Dienstplans hat außerdem der Betriebs-­ oder Personalrat mitzubestimmen, deshalb muss dieser rechtzeitig informiert sein.

Mitarbeiterzufriedenheit

Nicht nur Kundenorientierung und Wirtschaftlichkeit stehen bei der Dienstplangestaltung im Mittelpunkt – auch Wünsche und familiäre Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmer gehören bei der Planung dazu. Was hilft: Wenn sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut absprechen und recht­zeitig ihre Wünsche bei den Kollegen ankündigen, die den Dienstplan gestalten.

Planungssicherheit

Dienstpläne sollten soweit im Voraus erstellt werden, sodass die Mitarbeiter ihre Freizeit planen können. Zugleich sollen sie auch ihre Bedürfnisse/Tauschmöglichkeiten berücksichtigen. Im Allgemeinen werden Dienstpläne für vier Wochen im Voraus geschrieben.

Wenn in Ihrem Betrieb eine kurzfristigere als eine vierwöchige Planung die übliche Vorgehensweise ist, wenden Sie sich an Ihre Arbeitnehmervertretung. Die Kolleginnen oder Kollegen setzen sich im direkten Gespräch mit der Pflegedienstleitung für genaue Absprachen ein.

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Ich merke, dass ich meine Aufgaben in dem erwarteten Umfang und der erforderlichen Qualität nicht erfüllen kann. Was kann ich tun?

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