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Arbeitszeit

Bei uns im Pflegeheim ist so viel zu tun, dass ich manchmal länger als zehn Stunden arbeiten muss. Darf das sein?

Nein! Arbeitszeiten sind durch das Arbeitszeitgesetz verbindlich festgelegt und vom Arbeitgeber einzuhalten.

Die Dauer Ihrer Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder den Arbeitsvertragsrichtlinien im kirchlichen Bereich. Die Verlängerung der festgelegten acht Stunden pro Werktag auf zehn Stunden ist bereits eine Ausnahme. Diese müssen schon innerhalb von sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich ausgeglichen werden.

Eine über zehn Stunden hinausgehende Aufstockung der Arbeitszeit ist lediglich in „außergewöhnlichen Notfällen“ gestattet. Zu Notfällen gehören beispielsweise Unfälle oder Katastrophen.

Wenn Kolleginnen wegen Krankheit ausfallen oder grundsätzlich zu wenig Personal vorhanden ist, muss noch kein Notfall vor­liegen. Außerdem müssen Sie in Ihrer Freizeit oder im Urlaub nicht ans Telefon gehen und auf Anfragen Ihres Arbeitgebers reagieren.

Wochenendarbeit

Bei Wochenenddiensten ist zu beachten: Der Samstag ist ein Werktag, allerdings haben Sie Anspruch auf 15 freie Sonntage pro Jahr. Wenn Sie am Sonntag arbeiten, steht Ihnen innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu.

Nachtarbeit

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Sie arbeiten mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit in Wechselschicht oder leisten Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr? Dann gelten Sie als Nachtarbeitnehmerin/Nachtar­beitnehmer. Sie haben dann das Recht, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Der Zeitabstand der Untersuchungen muss mindestens drei Jahre betragen. Ab 50 Jahren dürfen Sie sich sogar jährlich untersuchen lassen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.


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Bitte beachten AKB_IconAchtung

  • Regeln Sie Ihre konkreten Arbeitszeitwünsche möglichst im Arbeitsvertrag
  • Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten mit Datum und Uhrzeit und lassen Sie sich den Grund für die Mehrarbeit möglichst gegenzeichnen
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Gesetzestext sowie die für Ihren Betrieb geltenden Tarifverträge nebst den Betriebs- und Dienstvereinbarungen an einer für alle Beschäftigten einsehbaren Stelle auszuhängen
  • Werden die gesetzlichen Arbeitszeiten in Ihrem Betrieb nicht eingehalten, wenden Sie sich an
    • die betriebliche Arbeitnehmervertretung
    • den Arbeitgeber
  • Wenn Sie schwanger sind oder Ihr Kind stillen, gelten die arbeitszeitlichen Vorgaben zum Mutterschutz

 

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Ich merke, dass ich meine Aufgaben in dem erwarteten Umfang und der erforderlichen Qualität nicht erfüllen kann. Was kann ich tun?

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