Hier können Sie einen oder mehrere Suchbegriffe eingeben, um gezielt Seiten zu finden die Ihren Suchwörtern entsprechen.

© 2024 Arbeitnehmerkammer Bremen

Piercings, Tattoos und Co.

Ist während der Arbeitszeit das Tragen von Schmuck erlaubt? Wie steht es mit Piercings, Tattoos und langen Fingernägeln?

Zu diesem Thema hat die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. im Oktober 2010 eine Richtlinie herausgegeben, die das Tragen von Schmuck etc. – unter Einhaltung der in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen notwendigen hygienischen Gegebenheiten – regelt.

Nicht erlaubt sind Ringe und Unterarmschmuck (Armbanduhren, Freundschaftsbänder etc.) für Pflegende, da sie unter anderem

-    das Risiko der Besiedelung mit Krankheitserregern erhöhen
-    die Wirksamkeit der Händedesinfektion beeinträchtigen
-    zu Patientenverletzungen und Eigenverletzungen führen können
-    Schutzhandschuhe perforieren und damit die Schutzfunktion verhindern können

Bei Halsketten und Ohrringen besteht die Möglichkeit der Eigengefährdung, wenn beispielsweise demente Patienten daran ziehen. Daher ist auch auf das Tragen von Hals- und Ohrschmuck zu verzichten.

Für Piercings an Händen und Unterarmen oder im Gesicht gelten unter hygienerelevanten und arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen die gleichen Vorschriften wie für das Tragen von Ringen, Armbanduhren & Co., also: Kein Piercingschmuck bei der Ausübung der pflegerischen Tätigkeit. Nicht sichtbares Piercing (zum Beispiel am Bauchnabel) ist unter pflegerischen Aspekten nicht relevant.

Tabu sind auch lange Fingernägel (natürliche oder künstliche) – sie fördern eine Besiedelung mit potenziell pathogenen Keimen und eine möglicherweise daraus resultierende Infektion bei Patienten. Außerdem besteht die Gefahr der Patientenverletzung.

Tattoos sind unter hygienischen Gesichtspunkten für die Patienten unproblematisch, solange die betroffenen Hautareale frei von Entzündungen sind.

Schlagwörter