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In vielen anderen Ländern dient die bAV (fast) allen Arbeitnehmern traditionell als Ergänzung einer vergleichsweise geringen Rente. In Deutschland war sie dagegen bisher üblicherweise ein Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung. Entsprechend waren die Regeln des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit bis 2001 recht streng und machten einen Arbeitgeberwechsel häufig problematisch. Zudem sind die Ansprüche auf Betriebsrenten auch heute noch sehr ungleich verteilt.
So sind alle Angestellten des öffentlichen Dienstes und mehr als 85 Prozent der im Finanz- und Versicherungswesen Tätigen abgesichert, im Gastgewerbe wird hingegen für weniger als ein Viertel der Beschäftigten betriebliche Vorsorge betrieben. Auch zwischen Betriebsgrößen gibt es massive Unterschiede: Verfügen nur etwa 30 Prozent der Erwerbstätigen in Kleinunternehmen über eine bAV, sind es in Großunternehmen mit mehr als 1000 Angestellten mehr als drei Viertel. Insgesamt kann somit nur etwa die Hälfte der abhängig Beschäftigten im Alter auf Erträge aus der betrieblichen Altersversorgung zurückgreifen. Dabei gehen tendenziell jene Personen leer aus, die angesichts geringer gesetzlicher Renten umso höheren Bedarf hätten.
Mit dem Wandel von Rentenpolitik zu Alterssicherungspolitik in den vergangenen Jahren befindet sich die bAV nicht mehr in ihrer historischen Nebenrolle. Nach wie vor steht die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) im Mittelpunkt des Gesamtsystems, nach den Vorstellungen der Befürworter eines Mehrsäulenmodells soll sie jedoch auf breiter Front von betrieblicher und privater Vorsorge ergänzt werden. In diesem Sinne wurde 2001 ein Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern geschaffen, vorbehaltlich anderweitiger Tarifvertragsregelungen Entgeltbestandteile in Höhe von bis zu 4 Prozent der RV-Beitragsbemessungsgrenze für eine bAV umzuwandeln. So bietet sich auch jenseits der arbeitgeberfinanzierten "Mitarbeiterbelohnung" die Möglichkeit, durch Umwidmung von Gehaltsbestandteilen zusätzliche Vorsorge zu betreiben. Wie diese konkret durchgeführt wird, obliegt dabei dem Arbeitgeber. Er haftet auch in letzter Instanz für die von ihm erteilte Zusage.
Grundsätzlich ist eine verbesserte Absicherung über die "zweite Säule" zu begrüßen. Sie sollte allerdings nicht auf Kosten der bewährten Sozialversicherung vorgenommen werden und idealerweise über die "klassische bAV-Klientel" hinausgehen. Im Mehrsäulenmodell wird die betriebliche Altersversorgung aber nicht etwa als Ergänzung, sondern als teilweiser Ersatz für eine schwächere GRV verstanden. Entsprechend ist auch die sozialrechtliche Ausgestaltung konzipiert. Wird für die bAV umgewandelt, so geschieht dies üblicherweise bereits auf Bruttoebene. Dadurch wird der üblichen Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungen ein Teil entzogen. Das wirkt sich in der Rentenversicherung direkt aus: Zwar sind Ansprüche auf eine Betriebsrente entstanden, im Gegenzug aber fällt die gesetzliche Rente später niedriger aus. Dies gilt nicht nur für die einzelne Person, sondern auch für das Gesamtsystem: Bei verbreiteter Entgeltumwandlung geht das Durchschnittsentgelt und mit ihm die Rentenerhöhungen zurück.
Weitere Reformen der betrieblichen Altersversorgung sind nach Auffassung der Arbeitnehmerkammer überfällig. Dazu gehört eine Vermeidung von "Kannibalisierungseffekten" zwischen GRV und bAV einerseits und eine deutliche Ausweitung des Versichertenkreises unter Einbeziehung der Arbeitgeber andererseits. So können auch Problemgruppen des Arbeitsmarktes eine wirksame und finanzierbare Absicherung erfahren. Keinesfalls darf unter dem Schlagwort "bAV" die bislang weitgehend erfolglose geförderte Privatvorsorge neu aufgelegt werden. Schließlich ist diese gerade durch eine einseitige Finanzierung und lückenhafte Abdeckung gekennzeichnet. Die aktuelle Reform der bAV durch das "Betriebsrentenstärkungsgesetz" ist kritisch zu sehen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Befreiung der Arbeitgeber von der Haftung, um so ihre Bereitschaft zur Vorsorgeunterstützung zu erhöhen. Eine stärkere Verbreitung der bAV würde im neuen "Tarifpartnermodell" nur auf Kosten der bisherigen Absicherung erreicht – die Arbeitnehmer müssen Vorsorgerisiken letztlich selbst tragen.
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