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Eine Betriebsänderungen liegt dann vor, wenn sie für die Belegschaft oder zumindest Teile der Beschäftigten mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist. Im Sinne der Paragrafen 111 und folgende des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gilt das für Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Unabhängig von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer liegt eine Betriebsänderung auch dann vor, wenn etwa ein Betrieb oder Teile stillgelegt, verlegt oder grundlegend neue Arbeitsmethoden eingeführt werden sollen. Der Betriebsrat hat gegenüber der Unternehmensleitung einen umfassenden Informations- und Beratungsanspruch. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten die geplanten Maßnahmen miteinander. Ziel ist es, einen Interessenausgleich und Sozialplan auszuhandeln.
"Wesentliche Nachteile" sind beispielsweise
"Erhebliche Teile der Belegschaft" sind von der Betriebsänderung betroffen, wenn folgende Schwellenwerte erreicht werden:
Betriebsgröße (Anzahl der Arbeitnehmer) | Anzalhl der betroffenen Arbeitnehmer |
---|---|
21 - 59 | mindestens 6 |
60 - 250 | 10% der regelmäßig Beschäftigten |
251 - 499 | mindestens 26 |
500 - 599 | mindestens 30 |
600 und mehr | mindestens 5% der regelmäßig Beschäftigten |
Unabhängig von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer liegt eine Betriebsänderung immer vor bei
In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber, dass derartige Veränderungsprozesse immer mit Nachteilen für die betroffenen Mitarbeiter verbunden sein können. Der Abschluss eines Interessenausgleich und Sozialplans kann deshalb zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen erforderlich sein.
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