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Auch aus den Arbeitsabläufen vieler Beschäftigter ist die bequeme Bestimmung des aktuellen Standortes und die einfache Navigation zu unbekannten Fahrzielen nicht mehr wegzudenken. Doch diese Technik spart nicht nur jede Menge Zeit und Stress, sie ist auch mit weitreichenden Überwachungsmöglichkeiten verbunden.
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Speicherung und Verarbeitung von GPS-Daten rechtlich zulässig ist, beschäftigt deshalb Betriebs- und Personalräte im Rahmen ihrer Mitbestimmung. Sie erreicht aber auch regelmäßig die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz sowie die Arbeitsgerichte, die mit ihren Stellungnahmen und Urteilen die sehr allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerdatenschutzes konkretisieren. Folgende Prinzipien und Grenzen des GPS-Einsatzes lassen sich dabei benennen:
GPS gehört zu den Datenverarbeitungen, die mit einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden ist. In diesen Fällen verlangt das Gesetz die Durchführung einer sogenannten Datenschutz-Folgenabschätzung. Hierbei geht es darum, die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung und ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Folgen für die Betroffenen besonders sorgfältig zu prüfen und technisch-organisatorische Maßnahmen zu definieren, die das Risiko für die Betroffenen begrenzen. Dieses Verfahren ist vor Inbetriebnahme von GPS-Systemen abzuschließen und zu schriftlich zu dokumentieren. Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, den Standpunkt der Betroffenen oder ihrer Vertreter einzuholen. Auf Grundlage des fraglos bestehenden Mitbestimmungsrechts ist die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung für die Interessenvertretung eine gute Gelegenheit, sich in die konkrete Ausgestaltung des GPS-Einsatzes einzuschalten.
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