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Wann kann man in Rente gehen?
Das hängt von vielen Faktoren ab:
Kann man auch später in Rente gehen?
Ja, niemand ist zur Altersrente direkt ab einer Grenze gezwungen. Wenn diese Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird, gibt es für jeden Monat dauerhaft 0,5 Prozent Zuschlag. Keinen Aufschlag erhalten hingegen Personen, die ihre abschlagsfreie „Rente mit 63“ etwas später, aber immer noch vor der Regelaltersgrenze beziehen. Und über die 0,5 Prozent-Regelung hinaus gilt natürlich: Arbeitet man bis zum „verzögerten Rentenbeginn“ weiter und entrichtet Beiträge, so erhöht sich die Rente nochmals entsprechend.
Kommt die Altersrente eigentlich automatisch?
Nein, sie muss grundsätzlich beantragt werden. Dies kann nach Erfüllung der Voraussetzungen auch drei Monate rückwirkend geschehen. Bei einem späteren Antrag beginnt die Rente im entsprechenden Monat und gegebenenfalls mit Zuschlägen für späteren Bezug. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, Anträge sicherheitshalber drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
Was ist die „Rente mit 63“?
Als „Rente mit 63“ wird umgangssprachlich eine Rentenart bezeichnet, die offiziell „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ heißt. Sie wurde im Zuge der „Rente mit 67“ eingeführt, um Personen mit sehr langen Beitragszeiten auch zukünftig eine Altersrente mit 65 und ohne Abschläge zu ermöglichen. Ab 2014 wurde diese Grenze sogar auf 63 Jahre abgesenkt – daher der Name –, um bis 2029 allmählich wieder auf 65 Jahre zu steigen.
Erforderlich ist zunächst eine Wartezeit von 45 Jahren. Dies ist eine recht hohe Hürde, da darauf nur bestimmte Versicherungszeiten angerechnet werden, und diese auch nicht in jedem Fall. Im Wesentlichen sind das Zeiten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, Zeiten von Kranken- und Arbeitslosengeldbezug und sogenannte „Berücksichtigungszeiten“, die für Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr gutgeschrieben werden.
Auch Zeiten der freiwilligen Versicherung können in vielen Fällen dazu dienen, die 45 Jahre „voll zu machen“. Neben der Wartezeit muss natürlich die jeweilige Altersgrenze erreicht werden – davor ist diese spezielle Rente auch dann nicht verfügbar, wenn man bereits 45 Wartejahre vorweisen kann.
Eine „Rente mit 63“ kann man zwar auch nach hinten verschieben, erhält dafür aber erst Rentenzuschläge, wenn ihr Beginn nach der viel höheren Regelaltersgrenze erfolgt und auch eine ganz normale Regelaltersrente verfügbar wäre. Ein „vertagen“ lohnt sich insofern nicht. Und wer neben einer „Rente mit 63“ weiter oder wieder arbeiten möchte, sollte wiederum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze darauf achten, dass die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr nicht überschritten wird. Sonst wird die Rente zur Teilrente gekürzt oder entfällt sogar ganz, bis ab der Regelaltersgrenze keine Beschränkungen mehr bestehen.
Gesetzliche Renten werden anhand einer Formel berechnet, die vier Bestandteile hat:
Entgeltpunkte
Entgeltpunkte sind sozusagen die „Währung“ der Rentenversicherung – in ihnen drückt sich aus, welchen Versicherungsverlauf eine Person erreicht und welche Gutschriften für sozialen Ausgleich sie erhalten hat. Um einen Entgeltpunkt zu erreichen, muss in einem Jahr das Durchschnittsentgelt beitragspflichtig verdient werden – im Jahr 2019 sind das vorläufig 40.551 Euro.
Wer das Doppelte des Durchschnitts verdient, erhält dafür zwei Entgeltpunkte gutgeschrieben, wer die Hälfte verdient, entsprechend einen halben Punkt. Zum Rentenbeginn werden alle Entgeltpunkte aufsummiert und bilden damit die „Lebensbilanz“ aus Sicht der Rentenversicherung.
Zugangsfaktor
Einige Renten können, beziehungsweise müssen vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden, wofür in der Regel dauerhafte Abschläge auf die Rente fällig sind. Diese betragen für jeden Monat 0,3 Prozent – wer also ein Jahr früher in eine abschlagsbehaftete Rente geht, muss eine Reduktion um 3,6 Prozent in Kauf nehmen. Umgekehrt erhält 0,5 Prozent Zuschlag für jeden Monat, wer eine Rente erst nach der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt.
Diese Mechanismen drücken sich im sogenannten Zugangsfaktor aus, der bei normalem Rentenbeginn 1 beträgt – also in der Multiplikation keine Auswirkungen hat – und bei früherem oder späterem Beginn entsprechend darunter oder darüber liegt.
Rentenartfaktor
Nicht alle Renten sollen einen umfassenden Lohnersatz leisten, sondern häufig nur einen Zuschuss zu anderen Einkommen bieten oder einen überschaubaren Unterhalt sichern – Witwenrenten sind ein Beispiel dafür. Entsprechend besitzen diese anders als volle Alters- und Erwerbsminderungsrenten einen sogenannten Rentenartfaktor kleiner als 1, sodass die Rente geringer ausfällt. Beispielsweise beträgt dieser Faktor bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 – sie ist also nur genau halb so hoch wie eine volle Rente.
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Gegenwert für einen Entgeltpunkt. Er beträgt in den alten Ländern noch bis zum 1. Juli 2021 34,19 Euro und wird dann für die nächsten zwölf Monate angepasst. Grundlage dieser komplizierten Anpassung bildet die Bruttolohnentwicklung, wobei aber auch die Entwicklung des Rentenversicherungsbeitrags und das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern berücksichtigt werden. Ergebnis ist die „gedämpfte Lohnanpassung“, durch die die Renten prinzipiell hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben: Das sogenannte „Rentenniveau“ sinkt langfristig weiter.
40 Entgeltpunkte
x 0,964 [Zugangsfaktor von 100 Prozent - 3,6 Prozent]
x 1
x 34,19 Euro
= 1.318,37 Euro
Ist die Person gesetzlich versichert, gehen von dieser Rente noch Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse ab.
Im konkreten Fall werden also etwa 1.175 Euro von der Rentenversicherung ausgezahlt, und darüber hinaus ist die gesetzliche Rente auch steuerpflichtig. Deren Begleichung erfolgt anders als beim Lohnsteuerabzug allerdings nicht weitgehend automatisch, sondern muss infolge entsprechender Festsetzung durch Überweisung an das Finanzamt vorgenommen werden.
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