Verboten sind nach dem AGG Benachteiligungen wegen
Die Vertretungen der Beschäftigten, wie Betriebsräte, Personalräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretungen, werden durch § 17 AGG in besonderer Weise aufgefordert, Diskriminierung im Betrieb zu verhindern oder zu beseitigen. Um diesem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden, brauchen die betrieblichen Interessenvertretungen praxisnahe Informationen zum AGG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Zudem müssen die betrieblichen Interessenvertretungen darauf achten, auch durch ihr eigenes Handeln das AGG nicht zu verletzen. Insbesondere mit dem Abschluss von Betriebs-, Dienstvereinbarungen oder Sozialplänen werden betriebliche Rechtsnormen geschaffen, die ebenfalls diskriminierungsfrei sein müssen.
Die nachstehenden Stichpunkte zeichnen die für die Arbeit von betrieblichen Interessenvertretungen wesentlichen Grundzüge des AGG anhand der aktuellen Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nach.
(Stand: Februar 2018, Verfasser: Georg Schaff, Arbeitnehmerkammer Bremen)
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